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Expertenrat

Kann ich den Innovationsbonus nachträglich zur Förderung der Holzheizung beantragen?

Frage von Matthias S. am 21.03.2023 

Ich habe einen BAFA-Zuwendungsbescheid erhalten. Darin wurde eine Scheitholzheizung mit 35 % bewilligt mit der alten Förderung vor 15.08.2022. Nur soll eine Hackschnitzelheizung zur Ausführung kommen. Unter den FAQ habe ich bereits herausgefunden, dass eine Änderung nicht gegenüber der BAFA angezeigt werden muss, weil das Fördersegment gleich bleibt.

Jedoch kommt nun ein Partikelfilter für die Hackschnitzelheizung. Somit wären die 5 % Innovationsbonus noch beantragbar gewesen. Mit meinen angegebene Anschaffungskosten für die Scheitholzheizung in Höhe von 45.000 € komme ich auch für die Hackschnitzelheizung zurecht. Die 4-wöchige Widerrufsfrist für den Antrag ist bereits verstrichen. Ich würde aber gerne die BAFA um eine nachträgliche Erhöhung der Förderquote aufgrund des Innovationsbonus auf 40 % bitten.

Hierzu meine Fragen:
- Die 45.000 € förderfähige Kosten ist nicht mehr zu ändern. Bei 35 % ergibt sich eine Zuwendung in Höhe von 15.750 € und für die 40 % 18.000 €. Jetzt ist meine Frage, ob das BAFA den Weg nicht direkt ablehnt, weil sich zwar die förderfähigen Kosten nicht ändert - aber die Zuwendung höher wird. Ich denke fast, hier kommt ein Ablehnungsschreiben, oder?

Mein Gedanke ist daher, die Zuwendungshöhe bei 15.750 zu belassen und die Förderquote erhöhen zu lassen, aber damit verbunden die förderfähigen Kosten auf (15750/40%) 39375 € zu verringern. Ich gehe mal davon aus, dass sich das BAFA hier drauf eher einlassen wird als nur die Förderhöhe hochkorrigieren zu lassen.

Hat jemand hierzu Erfahrungen? Wie lange dauert zudem solch ein Änderungsantrag, bis der bewilligt ist, weil vorher darf ich vermutlich nicht mit meinen Vorhaben beginnen.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Nach Angaben des BMWK können sich die Fördersumme sowie die Fördersätze nicht erhöhen und keine Boni hinzukommen, wenn Sie eine andere Heizung einbauen als geplant. Sollte die eingebaute Heizung einen niedrigeren Fördersatz haben als die zuvor beantragte, wird der Fördersatz allerdings entsprechend gesenkt.

Mit der Maßnahme können Sie wie bisher nach dem Einreichen des Antrags auf eigenes finanzielles Risiko beginnen. Ob Sie die Förderung tatsächlich bekommen, erfahren Sie jedoch erst mit dem Erhalt des Zuwendungsbescheides.

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