Unser Bauplan ist Mitte 2021 genehmigt worden. Der Schornstein steht außerhalb des Hauses - nicht in Firstnähe, sondern 10 cm von der Traufe entfernt. Darf er da bleiben? Muss er 3 m höher werden, um über den First zu sein? Das Bauwerk steht in Hessen.
Die neuen Ableitbedingungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) treten erst am 1. Januar 2022 in Kraft und wirken sich nicht auf bestehende Anlagen aus. Entspricht Ihr Schornstein den aktuellen Regeln der Technik (aktuell gültige 1. BImSchV), darf er daher bestehen bleiben.
Demnach gilt für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (§ 19 1. BImSchV) Folgendes:
Außerdem muss der Schornstein bei einer Leistung von bis zu 50 kW die Oberkanten von Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen im Umkreis von 15 Metern um mindestens 1 Meter überragen. Eine rechtssichere Auskunft erhalten Sie hierzu von Ihrem Schornsteinfeger.
Eine firstnahe Anordnung fordert dabei erst die 2022 geltende 1. BImSchV. Weitere Informationen zu den Neuerungen geben wir im Beitrag "Update BImSchV: Neue Vorschriften für Schornsteine"
Danke für die schnelle Antwortveröffentlichung im energie-fachberater.de. Leider habe ich mich vermutlich etwas unklar bezüglich des Schornsteins ausgedrückt. Er ist 2021 genehmigt, aber wird erst im Februar - März 2022 erstellt. Er steht also zurzeit noch nicht. Bitte sagen Sie mir, ob er trotzdem im März 2022 an der Traufe gebaut werden darf.
Ab 2022 gilt Folgendes: Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, [...] für das vor dem 01.01.2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen [...] unverhältnismäßig sind.
Die Austrittsöffnung von Schornsteinen muss den First demnach um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Metern und 30 Zentimetern haben, wenn die Dachneigung mehr als 20 Grad beträgt. Bis einschließlich 20 Grad muss der Schornstein den First um mindestens 40 Zentimeter oder die Dachfläche um mindestens 1 Meter überragen. Außerdem gilt in beiden Fällen ein horizontaler Abstand von 1 Meter zur Oberkante von Gebäudeöffnungen im Umkreis von 15 Metern. Diese Regeln entsprechen den aktuell gültigen Vorgaben.
Was in diesem Fall „unverhältnismäßig“ ist, wurde bisher noch nicht eindeutig definiert. Müssen Sie die Gebäudearchitektur anpassen, um den Schornstein zu versetzen, dürfte das allerdings als Grund ausreichen, um alles wie vorgesehen umzusetzen.
Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie hier von einem Schornsteinfeger aus Ihrer Region. Dieser muss die Anlage letztlich prüfen und abnehmen.