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Expertenrat

Ich muss meinen Kamin nachrüsten, tauschen oder stilllegen lassen. Was ist in meinem Fall der beste Weg?

Frage von Klaus L. am 13.02.2024 

Vermutlich war Ihre Institution an der Erarbeitung beteiligt. Ich halte sie praxisfern.

Mein Beispiel: Vor 20 Jahren habe ich durch den Kassetteneinbau aus meinem offenen Kamin eine quasi geschlossene gemacht und damit alle Gefahren eines offenen Kamins beseitigt. Nach 20 Jahren fällt mir diese Maßnahme auf die Füße. Jetzt müsste ich die Kassette wieder herausnehmen, damit ich keinen aktiven Feinstaubfilter einbauen muss. Weil offener Kamin.

Die Keramikfilter werden vom Fachmann nicht empfohlen. Für 3.500 € plus Elektriker, plus jährlichen Ein- und Ausbau der Elektrode, da dieses Teil vor dem Reinigen der Esse herausgenommen werden muss.

Erneute Kosten und dafür muss man jemanden finden. Für 50 € oder 100 € kommt da niemand vorbei. In der heutigen Zeit und als Rentner sind das wichtige Positionen! Allein sind die Reinigungsarbeiten in den letzten Jahren um fast 100 % gestiegen.

Würde ich einen Kaminofen ausbauen und in den Garten stellen, dürfte ich ihn betreiben. Wo bleibt da die Logik? Sämtliche Feuerschalen, Gartenkamine etc. sind erlaubt. Das macht für mich keinen Sinn! Ich will gar nicht die Nachbarländer anführen. Das Jahr ist ja noch früh und es wurden in der jüngsten Vergangenheit schon öfter Gesetze zurückgenommen und an die Bedürfnisse angepasst.

Was soll ich in meiner Situation machen?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Als neutrales Online-Portal informieren wir über Gesetze und Verordnungen. An der Entstehung dieser sind wir jedoch nicht beteiligt. Auf die Inhalte können wir daher keinen Einfluss nehmen.

Sie beziehen sich auf die erste BImSchV - genauer auf § 26 "Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe". Hierin schreibt der Gesetzgeber vor, dass Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, nur dann weiterbetrieben werden dürfen, wenn sie aktuelle Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid nicht überschreiten (0,15 g/m³ Staub; 4 g/m³ CO).

Die Vorgaben dienen der Luftreinhaltung und betreffen geschlossene Kamine, da offene ohnehin nur gelegentlich betrieben werden dürfen und Feuerschalen etc. in aller Regel nur gelegentlich betrieben werden. Bei Letzteren gibt es zudem gesonderte Vorgaben zu beachten.

Sie haben nun mehrere Möglichkeiten. Erfüllt Ihr Kamineinsatz die Anforderungen, können Sie das mit einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder einer Messung durch einen Schornsteinfeger nachweisen und den Ofen weiter betreiben.

Können Sie den Nachweis nicht erbringen oder erfüllt die Feuerstelle die Vorgaben nicht, können Sie eine nachgeschaltete Einrichtung zur Minderung der Staubemission nachrüsten. Hierbei handelt es sich unter anderem um Filter oder Partikelabscheider zum nachträglichen Einbau. Alternativ besteht die Möglichkeit, einen neuen Kamineinsatz einzubauen, wenn die Anlage nicht stillgelegt werden soll. Beim Einbau zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 haben Sie dazu noch bis Ende 2024 Zeit.

Unser Tipp: Besprechen Sie die aktuelle Situation und die individuellen Möglichkeiten mit einem Schornsteinfeger aus Ihrer Region.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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