Wir haben einen Zuwendungsbescheid des BAFA nach BEG-EM zum Einsatz von Wärmepumpen im Bestandsgebäude für die Errichtung einer Gas-Hybridheizung. Lt. Absatz 2 Punkt 3.5.1.4 im BAFA-Merkblatt sind Energiebilanzierungen anstatt WMZ zulässig.
Fragen: Werden in den Folgejahren nach der Inbetriebnahme, Nachweise über den Gesamtenergieverbrauch der Haushalte und dessen Zusammensetzung verlangt oder erwartet? Wenn nein, wozu diese Maßgaben? Wenn ja, wo sind dazu gesetzliche Vorgaben über maximale Anteile von Gaseinsatz gegenüber dem Strom/-Energie-verbrauch?
Nach Punkt 3.1 der BEG-EM-Richtlinie sind alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmerzeugers messtechnisch zu erfassen. Außerdem heißt es, dass alle förderfähigen Heizsysteme bis spätestens 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein müssen.
Aus der Liste der technischen FAQ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude geht hervor, dass die Energieverbräuche eines förderfähigen Wärmeerzeugers (bei Wärmepumpen auch Hilfsstrommengen für Elektro-Heizstäbe und Wärmequellenpumpen) durch Bilanzierungs- oder Messtechnik erfasst werden müssen. Gleiches gilt für die erzeugten Wärmemengen.
Zur Genauigkeit der eingesetzten Bilanzierungs-/Messtechnik gibt es keine Anforderungen. Zähler oder andere Lösungen müssen also nicht geeicht sein. Neben externen Brennstoff-/Strommengenzählern und Wärmemengenzählern sind auch geräteintegrierte Bilanzierungen über die Regelung eines Wärmerzeugers zulässig.
In jedem Fall handelt es sich dabei um technische Lösungen, die kontinuierlich über den Energieverbrauch bzw. die erzeugten Energiemengen informieren. Das ist nötig, um die Effizienz der Heizung bestimmen zu können. Dazu ist, wie oben erwähnt, eine Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige nötig, die in die Wärmepumpe integriert sein kann (Anzeige im Display). Infrage kommen aber auch übergeordnete Energiemanagementsysteme, externe Geräte oder externe Applikationen, die diese Funktion erfüllen.
Nachweise oder dergleichen sind nachträglich nicht mehr zu erbringen.