Ich beziehe seit dem 11.11.2023 eine Wohnung mit undichten Fenstern und ohne Feuermelder in den Zimmern. Das Dach ist ungedämmt und die Wände sind schräg. Ich habe einen Anwalt eingeschaltet. Was kann ich noch tun?
Zunächst empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu Ihrem Vermieter. Denn dieser muss die Feuermelder in aller Regel nachrüsten, sofern keine vorhanden sind. Definiert ist diese Pflicht in der Musterbauordnung. Hier heißt es unter § 48 "In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."
Ob die Pflicht auch in Ihrem Bundesland besteht, geht aus der entsprechenden Bauordnung Ihres Landes hervor.
Bei den anderen Punkten können Sie keine Sanierung erwirken. Denn hier herrscht keine Nachrüst- oder Sanierungspflicht. Diese gibt es auch dann nicht, wenn die Fenster sehr alt und zugig sind. Eine Reparatur können Sie nur dann einfordern, wenn Schäden vorliegen und die Wohnung nicht uneingeschränkt nutzbar ist.
Für weitere Tipps empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu einem Mieterschutzverein aus Ihrer Region. Der Gang zum Anwalt sollte erst dann erfolgen, wenn Sie alle anderen Möglichkeiten ergriffen und einen rechtlichen Anspruch auf Nachbesserung/Reparatur haben.