Unser Neubau wurde Ende 2021 eingereicht und aufgrund diverser Verzögerungen erst Mitte 2022 genehmigt. Genehmigt wurde der Plan nach der alten Kaminverordnung, d. h. einer Höhe von 40 cm über Fürst. Ist es nun tatsächlich richtig, dass die neue Verordnung anzuwenden ist? Das würde ja bedeuten, dass je nach dem wie schnell eine Baugenehmigung erfolgt, andere Regelungen greifen.
In § 19 der 1. BImSchV ist dazu Folgendes zu lesen: "Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, [...] für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind."
Entscheidend ist damit das Datum der Baugenehmigung. Wurde diese ab dem 01. Januar 2022 erteilt, gelten die neuen Vorgaben. Diese besagen, dass der Schornstein:
Firstnah ist die Anordnung dabei, wenn:
Ist die Dachneigung geringer als 20 Grad, ist eine fiktive Firsthöhe anzunehmen. Diese ist mit einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen.
Zudem ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung bei einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 1 Meter überragt.
Wir empfehlen, den Sachverhalt zeitnah mit Ihrem Schornsteinfeger zu besprechen. Dieser prüft die Planung und kann Lösungen aufzeigen, falls Änderungen nötig sind. Da der Experte die Anlage letztlich auch abnehmen muss, beugen Sie bösen Überraschungen mit diesem Vorgehen vor.