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Expertenrat

Kann ich den Wechselrichter reklamieren, wenn sich die gesetzlichen Bedingungen geändert haben?

Frage von Stefan K. am 14.04.2023 

Meine PV-Anlage mit 8,25 KWp wurde am 06.04.2023 in Betrieb genommen. Danach habe ich festgestellt, dass der Wechselrichter auf 6 KW begrenzt ist. Mein Anlagenerrichter hat die Bestellung des "begrenzten" Wechselrichters damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Bestellung die 70-Prozent Regelung noch gültig war. Aber die Inbetriebnahme hatte sich aufgrund der Lieferschwierigkeiten des Wechselrichters Fronius 6.0 verzögert. Alternativ bekam ich wegen der Verzögerung einen Sungrow 8.0 angeboten, von dem Wegfall der 70-Prozent Begrenzung wurde nichts erwähnt. Ich habe dem Sungrow 8.0 zugestimmt, weil die Anlage in Betrieb nehmen wollte. Zwischenzeitlich wurde der Fronius 6.0 ausgeliefert. Ich bekam dann den Fronius verbaut. Habe ich die Möglichkeit, den Einbau des Fronius zu reklamieren?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Grundsätzlich gilt: Geliefert wie bestellt. Haben Sie den größeren Wechselrichter nach Bekanntwerden der Lieferschwierigkeiten verbindlich geordert, ist ein Austausch unter Umständen möglich. Der Wegfall der 70-Prozent-Regelung ist aller Voraussicht nach kein Reklamationsgrund. Wir empfehlen, hier mit dem Handwerksbetrieb zu sprechen. Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie darüber hinaus nur von einem Fachanwalt für Bau-/Vertragsrecht nach einer individuellen Prüfung der Unterlagen.

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