Vielen Hausbesitzern ist die Energieeinsparverordnung gar kein Begriff, dabei kommt so gut wie niemand daran vorbei: Ob Sanierung des Hauses wie Dachdämmung oder Fassadendämmung, Fenstertausch, Erneuerung der Heizung, Vermietung oder Verkauf des Hauses – die EnEV 2014 bestimmt die gesetzlichen und baulichen Rahmenbedingungen, damit teure Energie nicht einfach verschwendet wird. Erstmals sind übrigens in der neuen Energieeinsparverordnung auch Bußgelder vorgesehen. Bis zu 50.000 Euro können fällig werden, wenn Hausbesitzer die Vorgaben der EnEV 2014 missachten. Deshalb gilt: besser informieren als ignorieren. Hier die wichtigsten Tipps für Hausbesitzer rund um Sanierung und Energieausweis.
Energieausweis: Pflicht bei Verkauf oder Vermietung
Ohne Energieausweis geht künftig bei Vermietung oder Verkauf einer Immobilie nichts. Das Dokument belegt den Energieverbrauch beziehungsweise Energiebedarf und muss schon bei der ersten Besichtigung vorgelegt werden. Ist der Miet- oder Kaufvertrag geschlossen, erhält der neue Mieter beziehungsweise Eigentümer den Energieausweis. Darin sind jetzt übrigens auch so genannte Effizienzklassen von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf) angegeben. Diese müssen auch in Immobilienanzeigen erscheinen, genau wie das Baujahr, der Energieträger der Heizung und die Angaben zum Energiebedarf beziehungsweise Energieverbrauch.
Uralt-Heizung muss ausgetauscht werden
Wurde Ihre Heizung schon vor 1985 eingebaut? Handelt es sich um eine Öl-oder Gasheizung mit einem so genannten Standard- oder Konstanttemperaturkessel? Dann ist das ein Fall für die Austauschpflicht alter Heizkessel! Nach der neuen EnEV 2014 dürfen solche Uralt-Kessel ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Wurde die Heizung 1985 oder später eingebaut, ist künftig auch nach spätestens 30 Jahren Schluss. Keine Regel ohne Ausnahme: Nicht betroffen davon sind Hausbesitzer, die ihr Haus schon vor dem 1.2.2002 selbst bewohnt haben, und so genannte Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Wer nicht sicher ist, wie alt seine Heizung ist, kann mit seinem Heizungsinstallateur oder dem Schornsteinfeger besprechen, ob die Heizung erneuert werden muss.
Nachrüstpflicht für die Dachbodendämmung
Die Nachrüstpflicht für die Dachbodendämmung ist nicht neu. Sie war auch schon in der EnEV 2009 enthalten, wurde jetzt aber nochmals konkretisiert: Hausbesitzer müssen die oberste Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum bis Ende des Jahres 2015 dämmen, wenn sie nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz gemäß der Baunorm DIN 4108-2 erfüllt. Alternativ erfüllt auch eine Dachdämmung diese Pflicht. Und auch hier gilt die Ausnahme: Wer schon vor dem 1.2.2002 sein Haus bewohnt hat, ist von der Dämmpflicht ausgenommen. Zusätzlich gilt auch in der neuen Energieeinsparverordnung die Nachrüstpflicht für die Dämmung von Rohrleitungen (Heizungsrohre und Warmwasserleitungen) im kalten Keller.
Grundsätzlich gilt: Wer sein Haus energetisch saniert, also die Fenster erneuert, Dach, Fassade, Kellerdecke oder den Dachboden dämmt, muss die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) einhalten. Allerdings haben sich die Anforderungen im Vergleich zur alten EnEV 2009 nicht verändert, die Vorgaben für Bewohner von Altbauten wurden also nicht verschärft.
Bei Unsicherheit wegen EnEV 2014 am besten Experten fragen
Ob Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, Energieausweis, Dämmung oder Austauschpflicht für die Heizung – die Einführung der neuen Energieeinsparverordnung wirft für Hausbesitzer zunächst viele Fragen auf. Bin ich betroffen von den Nachrüstverpflichtungen? Welchen Energieausweis brauche ich für mein Haus? Was muss ich beachten, wenn ich eine Sanierung plane? All diese Fragen beantwortet das Ratgeberportal www.Energie-Fachberater.de. In der Rubrik "Gesetzliche Vorgaben" finden Hausbesitzer alle wichtigen Informationen rund um die EnEV 2014 und den Energieausweis, darüber hinaus können Fragen an die Experten im Sanierungsforum und eine kostenlose Erstberatung bei einem Energie-Fachberater Klarheit bringen.
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