Meine PV-Anlage wird 2023 in Betrieb gehen. In 2022 wurden aber schon Abschlagszahlungen geleistet. Wie ist die steuerliche Betrachtung dann? Wird in der Schlussrechnung nur der Restbetrag auf die Gesamtnettosumme stehen oder ist nur der noch ausstehende Teil ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen? Leider kann ich nirgends eine Info hierzu finden, obwohl das doch viele Leute betreffen müsste.
Bei den gesetzlichen Grundlagen handelt es sich aktuell noch um einen Entwurf. Branchen-Experten gehen jedoch davon aus, dass das Datum der Fertigstellung entscheidend ist. Vorher geleistete Zahlungen sollten in diesem Fall unschädlich sein und in der Schlussrechnung korrigiert werden. Wichtig ist, dass die Anlage im Jahr 2023 fertiggestellt wird.
Anders verhält es sich, wenn Sie anstelle einer Gesamtleistung Teilleistungen in Auftrag gegeben haben und diese bereits 2022 fertiggestellt und abgerechnet wurden. In diesem Fall erhalten Sie die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen nicht für die Teilleistungen.
Beachten Sie bitte, dass die gesetzlichen Regelungen nicht fest sind und eine rechtsverbindliche Antwort zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich ist.