Im Zuwendungsbescheid der BAFA wurde die Kostenübernahme teilweise abgelehnt. Da die Aussicht, dass einem Widerspruch stattgegeben wird, eher gering ist, versuchen wir nun, die bisher nicht geförderten Kosten über die Steuer geltend zu machen.
Nun kann es natürlich sein, dass der Weg über die Steuer aus irgendwelchen Gründen nicht funktioniert.
Daher wäre die Frage: Kann man bei der BAFA gegen den Zuwendungsbescheid zunächst ohne Begründung Widerspruch einlegen? Und später, je nachdem die Begründung nachliefern (falls es mit der Steuer nicht klappt) oder (falls es mit der Steuer klappt) den Widerspruch zurückziehen?
Wenn Sie Widerspruch einlegen, müssen Sie auch einen Grund dafür angeben. Andernfalls ist es den Sachbearbeitern des BAFA nicht möglich, Ihr Anliegen zu prüfen und gegebenenfalls anders zu entscheiden. Verbindliche Informationen zum richtigen Vorgehen bekommen Sie hier von den Sachbearbeitern des BAFA. Diese erreichen Sie dazu unter der Rufnummer 06196 908-1625 oder über das Kontakt-Formular auf der BAFA-Webseite.
Grundsätzlich sind die technischen Mindestanforderungen in beiden Bereichen aber sehr ähnlich. Erfüllen Sie die BEG-Vorgaben nicht, ist daher auch davon auszugehen, dass Sie Anforderungen für den Steuerbonus für die Sanierung (§ 35c EStG) ebenfalls nicht erfüllen. Anders ist das zum Beispiel bei der Förderung einer Holzheizung, die beim BAFA 2023 die Kombination mit Solar oder Wärmepumpe vorschreibt. Diese Vorgabe gibt es beim Steuerbonus nicht.
Wir empfehlen daher, die Vorgaben zunächst genau zu prüfen, bevor Sie diesen Weg wählen. Laden Sie sich dazu unsere Anleitung zur Förderung herunter - da werden in einem interaktiven eBook alle Förderalternativen beschrieben und Schritt für Schritt der Weg zur maximalen Förderung aufgezeigt.