Aktueller Hinweis: Damit die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und der Steuerbonus Sanierungen zu gleichen Bedingungen fördern, waren einige Änderungen nötig. Der Bundesrat hat dieser Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung am 16.12.2022 zugestimmt. Damit sind gasbetriebene Wärmepumpen, Gasheizungen mit Brennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen ab dem 1.1.2023 nicht mehr steuerlich förderfähig. Ein aktuelles BMF-Schreiben vom 26.1.2023 sowie die Musterbescheinigung für Fachbetriebe finden Sie hier beim Bundesfinanzministerium.
Wer kann seine Sanierungskosten von der Steuer absetzen?
Der Steuerbonus kann von Eigentümer:innen, die ihr Haus oder die Wohnung selbst bewohnen, geltend gemacht werden. Wichtig zu wissen: Darunter fallen auch Zweit- oder Ferienwohnungen, vermietete Wohnungen aber nicht. Bei beruflichen Arbeitszimmern muss deren Anteil an der Baumaßnahme bei den Kosten herausgerechnet werden.
Die Steuerermäßigung ist möglich, wenn die Sanierungskosten nicht schon anderweitig steuerlich oder als öffentlich geförderte Maßnahme berücksichtigt worden sind. Damit ist der Steuerbonus eine Alternative für alle, die keine KfW- oder BAFA-Förderung für ihre Sanierung in Anspruch nehmen wollen.
Steuerbonus beantragen: Wie setzt man die Sanierungskosten von der Steuer ab?
In dem Kalenderjahr, in dem die Sanierungsarbeiten beendet werden, können die Sanierungskosten erstmals abgesetzt werden. Insgesamt ist verteilt über drei Jahre ein Steuerbonus von 20 Prozent möglich. Das funktioniert so:
Für welche Sanierungsmaßnahmen gibt es den Steuerbonus?
Diese Maßnahmen zur energetischen Sanierung können von der Steuer abgesetzt werden:
Für den Steuerbonus werden die Kosten für den fachgerechten Einbau bzw. Installation, für notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die Materialkosten berücksichtigt.
Voraussetzungen für den Steuerbonus
1. Durchführung durch ein Fachunternehmen
Damit der Steuerbonus geltend gemacht werden kann, muss die Sanierung von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
Wichtig ist, dass es sich bei der Sanierungsmaßnahme um eine Maßnahme handelt, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist. Eigentümer dürfen also keinen fachfremden Handwerksbetrieb beauftragen, sondern zum Beispiel nur einen Heizungsfachbetrieb für die Erneuerung der Heizung oder einen Dachdeckerbetrieb für Dacharbeiten.
2. Anforderungen an die Sanierungsmaßnahmen
Damit der Steuerbonus geltend gemacht werden kann, gibt es auch Anforderungen an die Sanierungsmaßnahmen. Festgehalten sind diese in der "Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzweckengenutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung–ESanMV)". Die Anforderungen entsprechen den Anforderungen der KfW- bzw. BAFA-Förderung:
3. Allgemeine Voraussetzungen für den Steuerbonus für Sanierungsmaßnahmen
Um den Steuerbonus geltend machen zu können, müssen Haus oder Wohnung zum Zeitpunkt der Sanierung mindestens 10 Jahre alt sein. Ebenso Voraussetzung ist, dass Eigentümer eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerksbetriebs überwiesen haben. Außerdem muss das Fachunternehmen die korrekte Umsetzung der Maßnahmen bescheinigen. Für diese Bescheinigung hat das Bundesfinanzministerium zwei amtlich vorgeschriebene Muster erstellt - einmal für Fachunternehmen und einmal für Energieberater. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben darf nicht abgewichen werden. Bei Eigentümergemeinschaften muss für jede Wohnung eine Bescheinigung ausgestellt werden.
Ausführliche FAQ zum Steuerbonus stellt das Bundesfinanzministerium bereit.
Die amtlichen Muster für Bescheinigungen von Fachunternehmen oder Energieberatern finden Sie hier.
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