Wer kann seine Sanierungskosten nach § 35c EStG von der Steuer absetzen?
Der Steuerbonus kann von Eigentümer:innen, die ihr Haus oder die Wohnung selbst bewohnen, geltend gemacht werden. Wichtig zu wissen: Darunter fallen auch Zweit- oder Ferienwohnungen, vermietete Wohnungen aber nicht. Bei beruflichen Arbeitszimmern muss deren Anteil an der Baumaßnahme bei den Kosten herausgerechnet werden.
Kann ich den Steuerbonus mit der Sanierungsförderung von BAFA und KfW kombinieren?
Die Steuerermäßigung nach §35c ist möglich, wenn die Sanierungskosten nicht schon anderweitig steuerlich oder als öffentlich geförderte Maßnahme berücksichtigt worden sind. Damit ist der Steuerbonus eine Alternative für alle, die keine KfW- oder BAFA-Förderung für ihre Sanierung in Anspruch nehmen wollen.
Möglich ist auch eine Kombination verschiedener Förderprogramme für unterschiedliche Sanierungsmaßnahmen: Wer zum Beispiel die Fenster tauscht und gleichzeitig das Dach dämmen lässt oder die Heizung erneuert, kann für jede Maßnahme aus Zuschuss, Kredit und Steuerbonus wählen.
Steuerbonus beantragen: Wie setzt man die Sanierungskosten nach § 35c EStG von der Steuer ab?
In dem Kalenderjahr, in dem die Sanierungsarbeiten beendet werden, können die Sanierungskosten erstmals abgesetzt werden. Insgesamt ist verteilt über drei Jahre ein Steuerbonus von 20 Prozent möglich. Das funktioniert so:
Für welche Sanierungsmaßnahmen gibt es den Steuerbonus?
Diese Maßnahmen zur energetischen Sanierung können von der Steuer abgesetzt werden:
Für den Steuerbonus werden die Kosten für den fachgerechten Einbau bzw. Installation, für notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die Materialkosten berücksichtigt.
Voraussetzungen für den Steuerbonus
1. Durchführung durch ein Fachunternehmen
Damit der Steuerbonus geltend gemacht werden kann, muss die Sanierung von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
Wichtig ist, dass es sich bei der Sanierungsmaßnahme um eine Maßnahme handelt, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist. Eigentümer dürfen also keinen fachfremden Handwerksbetrieb beauftragen, sondern zum Beispiel nur einen Heizungsfachbetrieb für die Erneuerung der Heizung oder einen Dachdeckerbetrieb für Dacharbeiten.
Jetzt unseren Förderüberblick holen für alle Sanierungsmaßnahmen in der Detailansicht!
2. Anforderungen an die Sanierungsmaßnahmen
Damit der Steuerbonus geltend gemacht werden kann, gibt es auch Anforderungen an die Sanierungsmaßnahmen. Festgehalten sind diese in der "Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzweckengenutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung–ESanMV)". Die Anforderungen entsprechen den Anforderungen der KfW- bzw. BAFA-Förderung:
3. Allgemeine Voraussetzungen für den Steuerbonus für Sanierungsmaßnahmen / Musterbescheinigungen für Energieberater und Fachunternehmen
Um den Steuerbonus geltend machen zu können, müssen Haus oder Wohnung zum Zeitpunkt der Sanierung mindestens 10 Jahre alt sein. Ebenso Voraussetzung ist, dass Eigentümer eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerksbetriebs überwiesen haben.
--> Wichtig: Der Rechnungsbetrag darf zwar in Raten beglichen werden, die Steuerermäßigung ist aber nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) erst in dem Jahr möglich, in dem die letzte Rate beglichen wurde.
Außerdem muss das Fachunternehmen die korrekte Umsetzung der Maßnahmen bescheinigen. Für diese Bescheinigung hat das Bundesfinanzministerium amtlich vorgeschriebene Muster erstellt. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben darf nicht abgewichen werden. Bei Eigentümergemeinschaften muss für jede Wohnung eine Bescheinigung ausgestellt werden.
Aktueller Hinweis 2025: Gasbetriebene Wärmepumpen,
Gasheizungen mit Brennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen sind seit 2023
steuerlich nicht mehr förderfähig. Zum 1. Januar 2025 wurden die
bisherigen Musterbescheinigungen zu einem einheitlichen Muster
zusammengeführt. Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen
können daher für Maßnahmen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird, auf
dasselbe Muster zurückgreifen. Das aktuelle BMF-Schreiben sowie die Musterbescheinigung für Fachbetriebe finden Sie hier beim Bundesfinanzministerium.
Die wichtigsten Informationen zum Steuerbonus nach § 35c EStG finden Eigentümer:innen auch hier beim Bundesfinanzministerium.
Jetzt unseren Förderüberblick holen für alle Sanierungsmaßnahmen in der Detailansicht!
Energieberater ist leider keine geschützte Berufsbezeichnung. Die Qualität der Fachleute kann dadurch stark schwanken. Während einige nur ...
Antwort lesen »Wir empfehlen in diesem Fall, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Experte prüft die Ausführung und stellt fest, ob ein Mangel ...
Antwort lesen »Ist die Kommune Fördergeber, darf sie mit dem Programm nach eigenem Ermessen verfahren. Entscheidend ist die jeweilige Richtlinie. Beachten ...
Antwort lesen »Wenn die Styropordämmung fest und tragfähig ist, lässt sich die bestehende Fassadendämmung mit Steinwolle aufdoppeln. Durch die ...
Antwort lesen »Das hängt vom Gebäude ab. Kann die Wärmepumpe dieses allein effizient mit Wärme versorgen, benötigen Sie den alten Gaskessel nicht mehr. ...
Antwort lesen »Für die Anmeldung können Sie sich an Ihren Netzbetreiber wenden. Welcher das ist, erfahren Sie auf der Seite VNBdigital. Den Nachweis über ...
Antwort lesen »Sie benötigen hier eine Bestätigung von Ihrem Fachunternehmen bzw. vom Energieeffizienz-Experten sowie eine Rechnung bzw. einen ...
Antwort lesen »Die 70 Prozent beziehen sich auf das gesamte Projekt. Bei einem Zweifamilienhaus, von dem Sie beide Wohneinheiten selbst bewohnen, können ...
Antwort lesen »Förderbar sind hier alle Arbeiten, die direkt mit der Maßnahme verbunden sind. Das gilt für den Durchbruch, den Sturz sowie notwendige ...
Antwort lesen »Hier ist kein Energieberater erforderlich. Um Fördermittel für die neue Wärmepumpe beantragen zu können, benötigen Sie aber einen ...
Antwort lesen »PV-Module halten in der Regel 25 bis 30 Jahre oder länger. Sie verlieren mit der Zeit aber an Effizienz. Ob sich ein Austausch lohnt, hängt ...
Antwort lesen »Laut TFAQ Punkt 1.03 können Sie die Bauteile auch bei einer Erweiterung fördern lassen, wenn Sie keine Neubauförderung in Anspruch nehmen. ...
Antwort lesen »Das hängt von der Regelung der Anlage und dem Anschluss der Photovoltaik ab. Grundsätzlich ist es möglich, die Heizung auch am Tage mit ...
Antwort lesen »In dem Fall können Sie eine Basisförderung in Höhe von 30 Prozent beantragen. Hinzu kommen folgende Boni: Effizienzbonus in Höhe von 5 ...
Antwort lesen »Sie können die Ölheizung weiter betreiben. Die Entsorgung ist nur dann Pflicht, wenn Sie auch den Geschwindigkeitsbonus in Anspruch nehmen ...
Antwort lesen »Bei einem Gebäude mit zwei Wohneinheiten können Sie 45.000 Euro an Kosten geltend machen. Für den Geschwindigkeitsbonus sind die ...
Antwort lesen »Das ist möglich. Es gibt allerdings weitere Ausnahmen, die den Nachweis unter Umständen überflüssig machen. So gilt nach Anlage 7 Punkt 5 ...
Antwort lesen »Nach § 48 GEG gelten die Vorgaben nur für Außenbauteile, die an beheizte oder gekühlte Bereiche grenzen. So heißt es: "Soweit bei beheizten ...
Antwort lesen »Eine pauschale Angabe zum Bivalenzpunkt ist leider nicht möglich. Das hängt immer vom Gebäude und von der Wärmepumpe ab. Üblich sind Werte ...
Antwort lesen »Geht es um die Bestätigung nach dem Einbau der Wärmepumpe, müssen Sie eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellen. Möglich ist das ...
Antwort lesen »Wenn die Kommune ein Wärmenetz errichtet, können Sie Fördermittel für den Anschluss an dieses über die KfW beantragen. Die Höhe der ...
Antwort lesen »Eine Änderung des Antrags ist in der Regel nicht mehr möglich. Stornieren Sie diesen und stellen Sie ihn direkt erneut, kommt es bei ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Im Merkblatt zum KfW-Wohneigentumsprogramm Jung kauft Alt (308) heißt es dazu: "Für die in diesem Produkt geforderte ...
Antwort lesen »Nein, für die Elektroheizung bekommen Sie keine Förderung. Ist/wird das Gebäude nicht mit einem sehr guten Wärmeschutz ausgestattet, kann ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW ist für den Förderantrag die Anzahl der Wohneinheiten maßgeblich, die nach Abschluss des Vorhabens für die ...
Antwort lesen »Installieren Sie eine weitere Wärmepumpe als Ergänzung zur bestehenden und haben Sie noch förderbare Kosten übrig, können Sie für die neue ...
Antwort lesen »Eine Förderung ist hier nur möglich, wenn auch ein Fördertatbestand besteht. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum einen können Sie ...
Antwort lesen »Nach FAQ zur BEG-Förderung dürfen Sie auf eigenes finanzielles Risiko bereits vor dem Erhalt der Förderzusage mit dem Vorhaben beginnen. In ...
Antwort lesen »Bei der BAFA kommt es immer auf das Antragsjahr an. Pro Kalenderjahr und Wohneinheit können Sie Kosten in Höhe von 30.000 Euro geltend ...
Antwort lesen »Sie können hier die Basisförderung sowie den Wärmepumpenbonus für das gesamte Haus beantragen (Kosten: max. 30.000 + 15.000 Euro). Bei ...
Antwort lesen »Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort