Ist man tatsächlich von der Dämmpflicht befreit, wenn man vor dem 01.02.2002 im eigenen Einfamilienhaus gewohnt hat? Bei anderen Beratungsseiten trifft dies nur auf die Austauschpflicht des alten Heizkessels zu.
Die „Befreiung“ beziehungsweise Ausnahmeregelung in der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 betrifft die Austauschverpflichtungen und die Nachrüstpflichten. Das sind im Einzelnen
Eigentümer, die schon vor dem 1. Februar 2002 in Ihrem Ein- oder Zweifamilienhaus gewohnt haben, sind von diesen Verpflichtungen ausgenommen. Die Dämmpflicht beziehungsweise die Pflicht zum Heizkesseltausch greift dann nur bei einem Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer muss / musste dann innerhalb von zwei Jahren nachrüsten.