Für unsere Sanierung wurde bereits ein KfW-Darlehen mit Tilgungszuschüssen beantragt und genehmigt. Haben wir weiterhin die Möglichkeit, nach der Sanierung die 20 % von 200.000 € Sanierungskosten steuerlich auf 3 Jahre geltend zu machen? Oder ist eine „Kombination“ nicht möglich?
Das ist leider nicht möglich. Nachlesen können Sie das unter Punkt 8.8 in der BEG-WG-Richtlinie. Hier heißt es: "Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach den §§ 35a und 35c des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen". § 35c regelt dabei den Steuerbonus für die Sanierung, mit dem Sie grundsätzlich 20 Prozent der Sanierungskosten steuerlich geltend machen können.
Eine Ausnahme besteht, wenn Sie beide Angebote für unterschiedliche Maßnahmen in Anspruch nehmen und die Kosten ohne Überschneidung aufteilen. Ein Beispiel: Sie nutzen die KfW-Förderung für die Sanierung zum Effizienzhaus und tauschen vorher die Fenster im Haus aus. Führen Sie die Kosten für den Fenstertausch nicht bei der KfW-Förderung an, könnten Sie dafür den Steuerbonus nutzen.
In der BEG-EM-Richtlinie heißt es dazu: "Bei Durchführung mehrerer unterschiedlicher Maßnahmen kann jedoch eine Förderung nach dieser Richtlinie für einzelne Maßnahmen mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung für einzelne andere Maßnahmen kombiniert werden."