Ein kommendes Projekt sieht die Sanierung eines Schieferdachs vor. Hier sind 1.5 Stockwerke zum Wohnraum ausgebaut. Der darüberliegende Spitzboden (ungedämmt), von innen ist die Schalung der Schiefereindeckung sichtbar, ist im Mittel bis zum First noch 4 m hoch, bei einer Neigung von 54 Grad. Es handelt sich also um einen sehr großen Spitzboden. Das Haus steht in gewisser Weise unter Denkmalschutz. Es wird jetzt nur noch von einer Familie bewohnt und soll nicht weiter ausgebaut werden. (Spitzboden) Die Sanierung beinhaltet auch eine neue Schalung. Greift die Dämmpflicht nach GEG (Aufdachdämmung), wenn die alte Schalung auf dem Dach verbleibt und darüber "neu" aufgebaut wird?
Die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes greifen in Ihrem Fall immer dann, wenn Sie eine Dacheindeckung einschließlich darunter liegender Lattung und Verschalung ersetzen und neu aufbauen. Bleibt die Verschalung auf dem Dach, greift das Gesetz streng genommen nicht.
Zu bedenken sind hier aber auch drei weitere Punkte. Zum einen gilt die Dämmpflicht nur für Wände und Decken, die an beheizte Bereiche grenzen. Ist der Dachboden gedämmt (Pflicht nach § 47 GEG) und nicht beheizt, müssen Sie eventuell nur den Teil des Daches über dem halben Obergeschoss dämmen. Hier genügt (wie im übrigen Dach auch) eine Zwischensparren- oder Einblasdämmung im verfügbaren Sparrenzwischenraum. (Anlage 7 Hinweis 1 GEG)
Befindet sich bereits eine Dämmung im Dach, welche die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1984 erfüllt, müssen Sie nicht dämmen. (Anlage 7 Hinweis 5 GEG)
Das Gleiche gilt für Gebäude unter Denkmalschutz. Auch hier können Sie auf die Dämmung verzichten, wenn diese das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führt. (§ 105 GEG)
Da die Behörden mit den Anforderungen des GEGs teilweise unterschiedlich umgehen, ist eine rechtsverbindliche Antwort aus der Ferne leider nicht möglich. Diese erhalten Sie aber von der für Sie zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland.