An unserem 5-geschossigen Mehrfamilienhaus unserer WEG sollen die 4 Bestandsbalkone über die gesamte Hausbreite abgerissen werden. Die alten 4 Balkone werden erneuert und durch 4 neue Vorstellbalkone ersetzt. Die Abbruchkanten sollen neu verputzt werden (Fläche ist nicht genau berechenbar, ca. 10 % der Hauswand).
Auf eine WDVS soll verzichtet werden. Ist hier nach §48 GEG eine WDVS verpflichtend, da Außenbauteile erneuert werden und verputzt wird? Kann beim Verzicht auf eine WDVS ein Bußgeld von 50.000 € drohen?
Beim Erneuern von mehr als 10 Prozent des Außenputzes der gesamten Fassade ist eine Dämmung nach § 48 und Anlage 7 GEG Pflicht. Betroffen sind davon allerdings nur die bearbeiteten Bereiche, was bei den beschriebenen Arbeiten allein kaum umsetzbar ist. Sinnvoller wäre dabei die Dämmung der gesamten Fassade auf der betroffenen Hausseite.
Das ist jedoch nicht nötig, wenn die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt ist oder die Außenwand nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.
Ohne die örtlichen Gegebenheiten im Detail zu kennen, ist eine verbindliche Auskunft aus der Ferne hier leider nicht möglich. Wir empfehlen daher den Kontakt zu einem Energieberater aus Ihrer Region oder die Abstimmung mit der zuständigen Stelle für das GEG in Ihrem Bundesland.