Unternehmererklärung nach GEG, wie ist die Gesetzeslage bei Eigenleistung? Bsp. Brennwerttherme und Abgasanlage.
Errichten Sie eine Anlage in Eigenleistung, ist nach GEG keine Unternehmererklärung erforderlich. Diese muss nur bei geschäftsmäßiger Umsetzung von Maßnahmen erstellt werden. Nachlesen können Sie das § 96 Abs. 1 GEG. Hier heißt es: "Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten in folgenden Fällen schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung):" Der Einbau von Zentralheizungen ist einer dieser Punkte.
Beachten Sie bitte, das auch bei Eigenleistungen die GEG-Anforderungen ab 2024 gelten. Was das bedeutet, erklären wir im Beitrag "Heizungsgesetz / GEG 2024: Das gilt jetzt beim Heizungstausch"