Eine Frage zu Ihrem Text vom 17.11.2023 Update: Förderung für Heizung und Sanierung ab 2024. "Der Förderantrag für einen Zuschuss muss künftig gestellt werden, nachdem ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen wurde!" Das bedeutet, dass das jetzt für alle Förderungen im Bereich Sanierung so geht (egal ob BAFA oder KfW)? Also auch Effizienzmaßnahmen, z.B. an der Gebäudehülle?
Das gilt voraussichtlich für alle Einzelmaßnahmen, also gleichermaßen für Arbeiten am Haus wie an der Heizung. Wichtig sind dabei jedoch zwei Punkte. Zum einen muss der Vertrag eine aufschiebende/auflösende Bedingung für den Fall der Nichtförderung haben. Zum anderen muss das geplante (und vorher definierte) Datum der Ausführung im Bewilligungszeitraum liegen.
Im Entwurf zur neuen BEG-Richtlinie heißt es dazu: "Förderanträge für Investitionszuschüsse sind vor Vorhabenbeginn für die nach Nummern 8.3.1 und 8.3.2 maßgeblichen Bemessungsgrundlagen zu stellen. Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraum nach Nummer 9.4.1 liegen."
Bitte beachten Sie, dass alle Antworten zur BEG-EM-Förderung ab 2024 unverbindlich sind, bis eine entsprechende Richtlinie erlassen wurde. Die aktuelle Situation bringt dabei einige Unsicherheiten mit sich.