Update 5.5.2023: Die Pläne für die neue Heizungsförderung sind noch nicht in Stein gemeißelt. So plädieren die Grünen für eine höhere Förderung - die staatliche Unterstützung soll zudem nach Einkommen gestaffelt werden. Damit alle Haushalte an der Wärmewende teilhaben können, soll die Förderung für eine neue Heizung insbesondere für Geringverdiener deutlich ausgeweitet werden. Diskutiert wird über eine Kostenübernahme in Höhe von bis zu 80 Prozent, davon sollen Haushalte mit einem Jahreseinkommen bis 20.000 Euro profitieren. Haushalte mit einem Einkommen von 60.000 Euro sollen noch 40 Prozent der Gesamtkosten erstattet bekommen.
Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes soll der verbindliche Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen gesetzlich verankert werden. Derzeit sind die Gesetzesänderungen noch im Abstimmungsprozess, in Kraft treten sollen sie ab Anfang 2024. Dann muss im Regelfall jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Damit die Haushalte diesen Umstieg finanzieren können, hat die Bundesregierung gleichzeitig das Förderkonzept angepasst.
So wird der Heizungstausch ab 2024 gefördert - einheitliche Grundförderung von 30 Prozent
Die BEG-Förderung bleibt weiter bestehen. Private Haushalte sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) erhalten weiter eine Förderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 Prozent für alle Erfüllungsoptionen.
Verschiedene Klimaboni erhöhen die Förderung
Zusätzlich zur Grundförderung von 30 Prozent gibt es verschiedene Klimaboni für den Austausch besonders ineffizienter Heizungen:
Die Förderung beim Austausch einer Kohle-, Öl- und Gasheizung soll gezielt und bürokratiearm erfolgen. Was das genau bedeutet, ist aktuell aber noch unklar. Die bestehende BEG-Förderung für die Sanierung wie für Dämmung oder Fenstertausch über das BAFA sowie die Effizienzhaus-Förderung über die KfW sollen bestehen bleiben.
Die Regelungen für die Heizungsförderung ab 2024 im Detail
Die Förderung für den Heizungstausch besteht ab 2024 aus vier Elementen:
Grundförderung für den Wechsel zu einer klimafreundlichen Heizung
Im Rahmen der BEG-Förderung wird es auch künftig eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30 Prozent gefördert werden. Das gilt für private private Haushalte im Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt). Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bei künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die "H2-Readiness" der Anlage förderfähig sind.
Klimabonus soll Wärmewende beschleunigen
Zusätzlich zur Grundförderung soll es Zuschläge in Form eines Klimabonus geben. Dabei wird vor allem der Austausch von mit Öl oder Gas betriebenen Konstanttemperaturkesseln und Kohleöfen in Wohngebäuden belohnt. Wegen eines steigenden CO2-Preises wird der Betrieb dieser Heizungen für Eigentümer:innen in den nächsten Jahren sehr viel teurer. Deshalb soll mit attraktiven Anreizen eine starke Emissionsreduzierung erreicht und gleichzeitig Energiearmut vermieden werden.
Klimabonus I
Es wird ein Klimabonus I in Höhe von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung gewährt, wenn Eigentümer nach neuem GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind:
Klimabonus II
Der Klimabonus II betrifft Fälle, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, in denen aber ein Anreiz für einen schnelleren bzw. ambitionierteren Heizungstausch gesetzt werden soll. Der Klimabonus II beträgt 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG-E fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden. Das ist der Fall bei
--> Wichtig zu wissen für die Antragstellung: Die Antragstellung für Klimabonus I und Klimabonus II wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).
Klimabonus III
Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre und irreparabel kaputt gegangen sind. Für diesen Fall wird ein Bonus von 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art gezahlt. Voraussetzung für den Klimabonus III ist, dass die gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren) übererfüllt werden.
Die gesetzliche Austauschpflicht trifft nur 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel, die in der Regel mehr Energie verbrauchen als nötig. ...
Antwort lesen »Bei dem genannten Stand waren die Kosten für Bodenbeläge etc. Teil der Förderung der Flächenheizung. Aus der Begründung geht hervor, dass ...
Antwort lesen »Nach aktuellem Gesetzesentwurf haben Sie ab 2024 zwei Optionen. Lösung 1 ist die Umstellung von Etagen- auf Zentralheizung, die in Ihrem ...
Antwort lesen »In diesem Fall kommen verschiedene Lösungen infrage. Relativ neue Gebäude mit guter Isolierung sind häufig sehr gut für den Einsatz einer ...
Antwort lesen »Da es sich um eine Brennwertheizung handelt, sind Sie nicht von der gesetzlichen Austauschpflicht betroffen. Sie haben keinen Zugzwang und ...
Antwort lesen »Haben Sie die Fördermittel gemeinsam beantragt, können Sie die förderbaren Kosten verschieben und bekommen so mehr Geld für die Wärmepumpe ...
Antwort lesen »Sofern die Heizung mindestens 30 Jahre alt ist und noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basiert, ist ein Austausch ...
Antwort lesen »Ob eine Wärmepumpe infrage kommt, hängt von Ihrem Gebäude ab. Lässt sich dieses mit niedrigen Vorlauftemperaturen beheizen, können Sie die ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie BEG-EM-Fördermittel für den Anschluss an ein Wärmenetz. Erhältlich sind dabei Zuschüsse in Höhe von 30 Prozent, ...
Antwort lesen »Für Dämmarbeiten an der Fassade ist laut Musterbauordnung (§ 61 Nummer 11 d) keine Baugenehmigung erforderlich. Bei der Verblendung und dem ...
Antwort lesen »Nach Angaben des BMWK ist eine Verschiebung der investiven förderfähigen Kosten zwischen den beantragten Maßnahmen grundsätzlich möglich. ...
Antwort lesen »Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Lärmemission der Wärmepumpe zu reduzieren. So sind für einige Anlagen zum Beispiel Dämmhauben ...
Antwort lesen »Laut Jahressteuergesetz 2022 gilt der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer, wenn eine Photovoltaikanlage an den Betreiber geliefert bzw. für ...
Antwort lesen »Vielen Dank für den wertvollen Hinweis. Da haben Sie natürlich recht. Zum Zeitpunkt der Antwort waren (uns) allerdings noch keine weiteren ...
Antwort lesen »Wenn bei der Genehmigung offensichtlich ein Fehler gemacht wurde, sich gesetzliche Grundlagen, örtliche Gegebenheiten oder wichtige Daten ...
Antwort lesen »Die Dämmung im Zwischendeckenbereich können Sie ignorieren. Wenn Sie ohnehin das Dach dämmen, spielt diese keine Rolle. In Bezug auf die ...
Antwort lesen »Vergewissern Sie sich, dass der Uw-Wert der kompletten Fenster bei den geforderten 0,95 W/m²K liegt. Manchmal kommt es hier zu ...
Antwort lesen »Den Heizungs-Tausch-Bonus bekommen Sie für den Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung. Außerdem gibt es ...
Antwort lesen »In diesem Fall kommt es auf die individuellen Regelungen an. Denn das Dach, das Sie im Zuge der Sanierung verändern möchten, gehört in ...
Antwort lesen »Die Förderung der Fußbodenheizung ist als Umfeldmaßnahme bei der Förderung der Heizung möglich. Da die Luft-Luft-Wärmepumpe ohne Heizwasser ...
Antwort lesen »Nehmen Sie die Anlage 2023 in Betrieb, gibt es nichts weiter zu beachten. Sie können die Heizung betreiben, bis ein Austausch nötig ist und ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist zu bedenken, dass eine 30 Jahre alte Heizung irgendwann kaputtgehen kann. Im Falle eines irreparablen Schadens kommen Sie ...
Antwort lesen »Der Verlegeabstand der Fußbodenheizung beeinflusst die Wärmestromdichte der Heizfläche. Dabei gilt: Je enger die Rohre liegen, umso mehr ...
Antwort lesen »Einen Anspruch auf Förderung hätten Sie hier nur, wenn Sie im gleichen Zuge auch eine neue förderbare Heizung einbauen. Bleibt die ...
Antwort lesen »Aller Voraussicht nach ist das nicht nötig. Denn für 3-Familien-Häuser gilt die Befreiung von der Austauschpflicht aus dem ...
Antwort lesen »Da die Heizung nur 10 Jahre alt ist, muss nichts getauscht werden. Erst nach einem irreparablen Defekt ist der Einbau einer Anlage Pflicht, ...
Antwort lesen »Nein. Das wäre nicht wirtschaftlich und ist im Entwurf zum neuen Gebäudeenergiegesetz auch nicht so vorgesehen. Ein Austausch ist nur dann ...
Antwort lesen »In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit den Mitarbeitern des BAFA aufzunehmen. Es handelt sich wie beschrieben um ein ...
Antwort lesen »Auch für Erdgasheizungen gibt es Entlastungen. In diesem Fall greift die Preisbremse, die Ihr Versorger für Sie einhält. Die wichtigsten ...
Antwort lesen »Das BAFA hat inzwischen deutlich aufgeholt, sodass in der Regel nicht mit langen Bearbeitungszeiten bei der Beantragung von Förderanträgen ...
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