Es geht um ein Zweifamilienhaus aus dem Bj 1955, in dem EG und OG beheizt sind. Das Dachgeschoss ist nicht beheizt, die oberste Decke ist eine Holzbalkendecke. Meine Frage: Kann ich das unbeheizte Dachgeschoss zur beheizten Hüllfläche anrechnen und das Dach nach BEG sanieren oder darf ich nur die oberste Decke nach BEG sanieren?
Die Dämmung des Daches ist möglich. Sowohl GEG als auch BEG lassen das zu. So ist beispielsweise in § 47 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu lesen: "Die Pflicht nach Satz 1 [Nachrüstpflicht der Dachbodendämmung] gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt."
Voraussetzung für die Bundesförderung für effiziente Gebäude ist, dass Maßnahmen an Bestandsgebäuden den technischen Mindestanforderungen entsprechen sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen sowie zur Erhöhung der Energieeffizienz beitragen. Mit der Dachdämmung ist das unserer Auffassung nach auch bei einem unbeheizten Dachraum gegeben.
Eine Vorgabe, dass es Fördermittel nur für Außenbauteile gibt, die an beheizte Räume grenzen, ist in der BEG-EM-Richtlinie nicht zu finden. Wichtig ist aber, dass es sich in diesem Fall um den Ausbau bereits bestehenden Wohnraums handelt. Entsteht jetzt oder in Zukunft allein im ausgebauten Dachgeschoss neuer Wohnraum, kommt die BEG-EM-Förderung nicht infrage. In diesem Fall können Sie alle mit dem Ausbau verbundenen Maßnahmen nur über die BEG-Neubau-Förderung fördern lassen.