Wir planen die energetische Sanierung unseres Wohngebäudes im Jahr 2024. Hierzu bestehen zwei grundlegende Fragen:
Sanierung zum Effizienzhaus: Kann man die Effizienzhaus 70 EE-Klasse erreichen mit einem bestehenden (im Jahr 2016 eingebauten) Holzvergaser-Scheitholzkessel? Ich lese häufiger, dass es ein im Rahmen der Sanierung a) neu eingebauter und b) automatisch beschickter Kessel (Pelletofen?) sein müsste.
Förderung über Einzelmaßnahmen:
Hier ist ja eine Obergrenze der förderfähigen Kosten i.H.v. 60.000 Euro pro Kalenderjahr und Wohneinheit festgelegt.
a) Bezieht sich dies auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder den Zeitpunkt der Umsetzung? Das heißt, kann ich bereits in 2023 einen ersten Antrag stellen (z. B. für die Fassadendämmung) und im Jahr 2024 einen weiteren Antrag (z. B. für den Fenstertausch) und dann beide Maßnahmen im Kalenderjahr 2024 umsetzen?
b) Sofern zwei Wohneinheiten im Objekt vorhanden sind (eine davon neu im Rahmen der Sanierung einer vorher beheizten Werkstatt-/Gewerbefläche): Wie werden die Gesamtkosten auf die Wohneinheiten aufgeteilt? Pauschal pro Wohneinheit oder mit einem bestimmten Schlüssel, z. B. Quadratmeter?
Mit der EE-Klasse fördert der Staat den Einbau einer neuen Umweltheizung im Zuge der Effizienzhaus-Sanierung. Diese ist dazu neu einzubauen. Ist die Heizung schon im Haus oder haben Sie dafür einen BEG-EM-Zuschuss genutzt, können Sie die EE-Klasse nicht mehr erreichen. (Siehe Punkt 3.10 des BEG-FAQ)
Die Höhe der förderbaren Kosten bezieht sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Sie können 2023 und 2024 Anträge stellen und diese 2024 zusammen umsetzen. Aufpassen müssen Sie nur, dass sich die Kosten nicht überschneiden (Tipp: Aufträge und Rechnungen strikt trennen). Außerdem dürfen Sie verschiedene Maßnahmen nicht in einem Zuge durchführen, wenn Sie einen iSFP-Bonus beantragt haben.
Sind zwei Wohneinheiten vorhanden, steigt die Höchstsumme der förderbaren Kosten pauschal auf 120.000 Euro an. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Entstehen bei der Sanierung neue Wohneinheiten ausschließlich in der Erweiterung oder dem Ausbau (ohne Einbeziehen von zuvor beheizter Fläche), werden diese neuen Wohneinheiten als Neubauten eingestuft, d. h., die neuen Wohneinheiten dürfen bei der Förderung von Einzelmaßnahmen oder Sanierungsvorhaben zum Effizienzhaus nicht als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten herangezogen werden.