Der Ergänzungskredit für die Heizungsförderung für Wohngebäude mit 2 Wohneinheiten kann ja voraussichtlich erst ab 3.5.24 beantragt werden. Gilt hier auch die Übergangsregelung der KfW, dass die Anträge auch nachträglich gestellt werden dürfen und die Bauarbeiten vor Ort schon begonnen haben bzw. abgeschlossen sind?
Generell ist der Ergänzungskredit vor dem Beginn von Bauarbeiten und spätestens 12 Monaten nach der Zusage zur Zuschussförderung zu beantragen.
Eine Ausnahme gibt es für Arbeiten, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Bei diesen dürfen Sie den Ergänzungskredit auch nachträglich beantragen - spätestens jedoch am 30. November 2024. Die Bauarbeiten dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung auch bereits abgeschlossen sein. Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall die Zuschusszusage der KfW bzw. den Bewilligungsbescheid des BAFA für eine Zuschussförderung nach der BEG-EM-Richtlinie vom 21. Dezember 2023 (veröffentlicht am 29. Dezember 2023).
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