Wir haben einen Antrag auf Förderung des Austauschs der Heizung gestellt. Die Situation: Eine Ölheizung für zwei getrennte Wohnungen. Wenn die Bewilligung erteilt ist, die Umsetzung jedoch erst in 3-4 Jahren möglich ist, sollen wir den Antrag erneut stellen - durch meine Frau, der die zweite Wohnung gehört?
Laut Richtlinie zur BEG-EM-Förderung (Punkte 9.4.1 und 9.4.2) haben Sie 24 Monate Zeit, ein bestätigtes Fördervorhaben (Zuschuss) umzusetzen. Diesen Zeitraum können Sie auf Antrag um weitere 24 Monate verlängern, wenn Sie die Verzögerung selbst nicht verursacht haben. Ist das der Fall, bleiben Ihnen 48 Monate bzw. 4 Jahre, um die Heizung wie geplant auszutauschen.
Bei Krediten zur Förderung der neuen Heizung verhält es sich ähnlich. Hier haben Sie zunächst 12 Monate Zeit, das beantragte Geld abzurufen. Anschließend verlängert sich der Zeitraum ohne besonderen Antrag um 24 Monate, wobei Bereitstellungszinsen anfallen. Eine weitere Verlängerung um 12 Monate (auf insgesamt 48 Monate) ist daraufhin auf Antrag möglich, wenn Sie die Verzögerung nicht selbst zu verschulden haben.
Kommt dieser Weg für Sie nicht infrage, können Sie den Förderantrag zurückziehen und später erneut stellen. Ob das Förderangebot dann noch verfügbar ist oder ob sich die Konditionen bis dahin verschlechtert haben, lässt sich aktuell allerdings nicht mit Gewissheit sagen.
Beachten Sie allerdings, dass eine Sperrfrist von 6 Monaten einzuhalten ist, wenn Sie den Antrag für das gleiche Fördervorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen) erneut stellen.
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