Wir beabsichtigen, eine neue Heizungsanlage (Biomasseheizung) zu errichten. Derzeit haben wir eine alte Ölheizung und diese soll nun abgelöst werden. Gerne würden wir einen Antrag für die "Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude" stellen. Jedoch sind wir uns unsicher, ob tatsächlich schon vor dem Zuwendungsbescheid mit der Maßnahme begonnen werden kann. Wir würden zeitnah ein Angebot unseres Klempners in Auftrag geben.
Vielleicht können Sie uns sagen, ob dies förderschädlich wäre oder ob wir bereits jetzt den Auftrag auslösen und den Einbau der neuen Heizungsanlage vornehmen können, auch wenn wir den Antrag für die Förderung erst im Nachhinein auslösen.
Beginnen Sie bis zum 31. August mit einer Maßnahme, können Sie die Fördermittel nachträglich bis zum 30. November 2024 beantragen. So sieht es die BEG-EM-Richtlinie in Punkt 9.2.1 vor. Hier heißt es dazu: "Abweichend davon kann für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 (mit Ausnahme von Nummer 5.3 Buchstabe g) bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und dem 31. August 2024 der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden".
Einen Vertrag mit auflösender/aufschiebender Bedingung benötigen Sie in diesem Fall nicht.
Ob Sie tatsächlich Fördermittel erhalten, erfahren Sie allerdings erst nachträglich. Sicherer ist es, die Mittel ab Ende Februar über das KfW-Portal "Meine KfW" zu beantragen und danach mit der Förderung zu beginnen.
Wie Sie Fördermittel der KfW beantragen, erklären wir im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's".
Laden Sie sich unsere Anleitung zur Förderung für Biomasseheizungen herunter - da werden in einem interaktiven eBook alle Förderalternativen beschrieben und Schritt für Schritt der Weg zur maximalen Förderung aufgezeigt.
Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die neue Heizung.