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Expertenrat

Die Förderung 2024 ist mit besseren Konditionen verbunden. Kann mein Kunde wechseln?

Frage von Roland F. am 27.01.2024 

Ich habe Ende 2022 einen BAFA-Antrag für Heizungserneuerung gestellt. 3 WE 180.000 €. Wegen Ölheizungstausch bekommt mein Kunde 40 % von 60.000 € (24.000 €). Nach den neuesten Kriterien bei der KfW erfüllt mein Kunde 70 % von 60.000 € Förderung bei 3 WE (42.000 €).

Frage: Ich würde den BAFA-Antrag stornieren und bei der KfW neu beantragen. Da die Heizung ja ab sofort bestellt werden darf (und auch eingebaut?), könnte ich den Antrag bei der KfW im August stellen, dann wäre auch die Sperrfrist von 6 Monaten herum und die Befristung bis zum 31.08.24 wäre nicht betroffen.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Wichtig ist, dass vor dem 29.12.2023 noch kein Liefer- oder Leistungsvertrag vergeben wurde. Erfüllt Ihr Kunde diese Voraussetzung und schließt einen Vertrag erst ab dem 29.12.2023 ab, ist ein sofortiger Wechsel ohne Sperrfrist möglich. In der BEG-EM-Richtlinie heißt es dazu: "Abweichend davon [Sperrfrist] kann in der Zuschussförderung für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen, einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn."

In Bezug auf die Antragstellung gilt Folgendes: "Abweichend davon kann für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 (mit Ausnahme von Nummer 5.3 Buchstabe g) bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und dem 31. August 2024 der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags"

Hat Ihr Kunde nicht vor der Veröffentlichung der BEG-EM-Richtlinie mit der Maßnahme begonnen, kann er die Mittel nachträglich bis November über die KfW beantragen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme spätesten zum 31. August 2024 begonnen worden sein muss.

Beachten Sie aber, dass die nachträgliche Antragstellung mit Unsicherheiten verbunden ist. Sicherer wäre es, bis Ende Februar 2024 zu warten, die Heizungsförderung der KfW vor Maßnahmenbeginn zu beantragen und nach positivem Bescheid Anfang März die Maßnahme umzusetzen.

Haben Sie detaillierte Fragen zum Ablauf oder zu individuellen Gegebenheiten, empfehlen wir für eine verbindliche Antwort den Kontakt zum Fördergeber. Seit Januar 2024 ist das die KfW, die Sie dazu unter der Rufnummer 0800 539 9010 erreichen.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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