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Expertenrat

Wir kaufen ein Haus mit einer bestehenden Förderzusage für eine Pelletheizung. Lässt sich diese übertragen?

Frage von Luca S. am 03.11.2023 

Ich möchte ein Haus kaufen. Im Exposé ist folgendes vermerkt: "Es liegt ein Zuwendungsbescheid zum Austausch der Ölheizung in eine Pelletheizung vor, welcher noch bis Mai 2024 gültig ist."

Frage 1: Ist der Zuwendungsbescheid an das Objekt geknüpft oder an den Eigentümer?
Frage 2: Falls der Bescheid an den Eigentümer geknüpft ist, geht der Bescheid automatisch mit Kauf auf den Erwerber über?
Frage 3: Müsste die neue Heizung bis Mai 2024 fertiggestellt werden oder reicht es, wenn diese bis dahin in Auftrag gegeben worden ist?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Der Zuwendungsbescheid ist in diesem Fall personengebunden und nicht auf den Käufer übertragbar. Sie haben nun drei Möglichkeiten, Fördermittel für die Maßnahme zu bekommen:

1) Die Investitionen werden durch die Veräußerin/ den Veräußerer fertiggestellt sowie der Verwendungsnachweis und die Rechnungen entsprechend eingereicht.

2) Sie führen die Investitionen durch, aber die Veräußerin/der Veräußerer verpflichtet sich vertraglich zur Übernahme der Kosten. Der Verwendungsnachweis inklusive der Kostennachweise wird durch die Veräußerin/den Veräußerer eingereicht.

Die Verkäuferin/der Verkäufer bleibt in beiden Fällen der Zuwendungsempfänger. Die Verkäuferin/ der Verkäufer hat den Käufer bzw. die Käuferin schriftlich über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages zu informieren.

Alternativ ist es möglich, die Förderung erneut zu beantragen. Unter Umständen profitieren Sie durch die geänderten Förderkonditionen ab 2024 dabei von einer höheren Zuwendung. Sinnvoll könnte dieser Weg außerdem auch daher sein, dass die Kosten für die neue Heizung in der Zwischenzeit stark gestiegen sind. Die Förderzusage ist jedoch auf den ursprünglich beantragten Betrag festgelegt. Sie bekommen unter Umständen also nicht den beantragen Fördersatz.

Zudem sollten Sie beachten, dass der Bewilligungszeitraum begrenzt ist - in diesem Fall bis Mai 2024. Schaffen Sie es nicht, die Heizung bis dahin einzubauen, muss die Veräußerin/der Veräußerer rechtzeitig einen begründeten Antrag auf Verlängerung stellen. Andernfalls verlieren Sie den Förderanspruch.

Laden Sie sich unsere Anleitung zur Förderung herunter - da werden in einem interaktiven eBook alle Förderalternativen beschrieben und Schritt für Schritt der Weg zur maximalen Förderung aufgezeigt.

Übrigens: Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die neue Heizung.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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