Es handelt sich um ein Versicherungsschaden und die Wiederherstellung. Von der Innenwand ist aller Putz abgeschlagen worden und ein Teil der Wand wird erneuert. Der Teil, der erneuert wird, macht mehr als 10 % der Gesamtfläche der Fassade aus.
Die Frage ist: Gehört Innenputz auch zur Fassade. Da es die gleiche Wand ist. Und müsste diese Wand dann nach GEG-Werten wiederhergestellt werden?
Frage 2: Muss diese Wand dann auch nach GEG wiederhergestellt werden?
Frage 3: Wenn diese Wand nach GEG wiederhergestellt werden muss, ist dann die Versicherung verpflichtet, den Rest der umliegenden Wände nach GEG wiederherzustellen, um Schimmelbildung vorzubeugen?
Die Anforderungen des GEG (Anlage 7 GEG) gelten nur dann, wenn Sie eine bestehende Außenwand komplett ersetzen, eine neue Außenwand einbauen oder Maßnahmen an der Außenseite der Fassade durchführen. Zum letzten Punkt gehört die Erneuerung des Außenputzes (abschlagen und neu aufbringen) genauso, wie das Anbringen von Verkleidungen, Verschalungen und Dämmstoffen.
Darüber hinaus gibt es Ausnahmen für kleine Flächen (weniger als 10 Prozent der gesamten Bauteilfläche) und bereits sanierte oder gedämmte Wände. Erfüllen Letztere die Anforderungen des Wärmeschutzgesetzes von 1984, gelten die GEG-Anforderungen in diesem Bereich nicht.
Bei Arbeiten an der Innenseite der Außenwand ist nichts zu beachten. Die GEG-Dämmpflicht für Fassaden gilt hier also nicht.
Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die GEG-Anforderungen immer nur den tatsächliche behandelten Abschnitt der Wände betreffen. Umliegende Wände oder Bereiche sind nicht automatisch mit zu dämmen.