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24.04.2024
 

Gesetzliche Anforderungen des GEG 2024 bei der Fassadendämmung

Dieser U-Wert gilt bei Sanierung der Außenwände

Wer bei seinem Haus an den Außenwänden eine Fassadendämmung, neuen Putz oder eine Verschalung anbringen möchte, muss die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einhalten. Gesetzlich vorgegeben ist der U-Wert, den die Außenwände nach der Dämmung nicht überschreiten dürfen. Alle Infos und Details zu den gesetzlichen Regelungen bei der Fassadendämmung.

Haus mit Baugerüst: Fassadendämmung
Für die Außenwände sind im GEG 2024 verbindliche Grenzwerte festgelegt, die bei einer Fassadendämmung greifenFoto: Energie-Fachberater.de

Vielen Eigentümer:innen ist das gar nicht bewusst: Wenn sie die Außenwand ihres Hauses mit Platten verkleiden wollen, eine Vorsatzschale anbringen oder der Außenputz komplett erneuert werden soll, müssen sie nach dem GEG 2024 gleichzeitig den Wärmeschutz der Fassade mit einer Dämmung verbessern. Pflicht sind die gesetzlichen Grenzwerte für Außenwände immer dann, wenn Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauervorsatzschalen oder Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand angebracht werden oder der Außenputz einer bestehenden Wand erneuert wird.

Gesetzliche Vorgaben für die Fassadendämmung
Bei einer Fassadendämmung (mit Wärmedämm-Verbundsystem WDVS oder vorgehängter hinterlüfteter Fassade) gilt laut Gesetz ein maximaler U-Wert von 0,24 W/(m² K) für die Außenwand.

Ist der Platz für die Dämmung aus technischen Gründen begrenzt, dann gelten die Anforderungen bereits als erfüllt, wenn die nach den anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K) eingebaut wird.

Bei einer Kerndämmung / Einblasdämmung von mehrschaligem Mauerwerk sind die gesetzlichen Anforderungen dann erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) ausgefüllt wird.

Die Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) gilt auch dann als ausreichend, wenn für die Fassadendämmung ein Naturdämmstoff zum Einsatz kommt.

Ausnahmen von den gesetzlichen Grenzwerten bei Dämmung der Außenwände
Ausgenommen von den gesetzlichen Regelungen sind Außenwände, die nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden sind. Auch bei denkmalgeschützten Häusern und Häusern mit erhaltenswerter Bausubstanz darf von den Grenzwerten des GEG abgewichen werden.

Wichtig zu wissen: Bei den Vorgaben aus dem GEG 2024 handelt es sich um die gesetzlichen Mindestanforderungen. Wer eine Förderung für die Fassadendämmung beantragen möchte, muss strengeren Grenzwerte einhalten.

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Quelle: energie-fachberater.de
 
 

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