Bezugnehmend auf Ihren Artikel "Heizungsgesetz / GEG 2024: Das gilt künftig beim Heizungstausch", habe ich jetzt doch wieder erneut Fragen. Ich habe dieses Jahr im November einen Glashausanschluss beim Netzbetreiber beantragt, der witterungsbedingt erst im kommenden Jahr ausgeführt werden kann.
Wie schaut es jetzt in Niedersachsen, Landkreis Lüneburg aus, mit der Inbetriebnahme der Therme und der dahinterliegen Heizungsanlage?
Muss das jetzt noch dieses Jahr erfolgen, oder bis wann hätte man Zeit? Es handelt sich um eine komplette Neuanlage und Inbetriebnahme, vorher war nur ein Ölofen vorhanden.
Es gibt eine Übergangsfrist, bei der die Anforderungen von 2023 auch dann gelten, wenn Sie die Heizung 2024 einbauen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie für die Anlage vor dem 19. April 2023 einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen haben. Die Inbetriebnahme muss dann bis zum 18. Oktober 2024 erfolgen. (§ 71 Abs. 12 GEG)
Haben Sie die Anlage später bestellt, gilt ab Januar 2024 das neue GEG. Das heißt: Sie dürfen eine Gasheizung einbauen, müssen diese aber zukünftig mit erneuerbaren Energien betreiben. Der erforderliche Anteil steigt Schritt für Schritt von 15 Prozent im Jahr 2029 über 30 Prozent im Jahr 2035 und 60 Prozent im Jahr 2040. Möglich ist das durch den Bezug von Biogas (Biomethan mit entsprechendem Anteil) oder Wasserstoff.
Alternativ können Sie die Anlage um Solarthermie, eine Biomasseheizung oder eine Wärmepumpe ergänzen, um die Anforderungen des GEG zu erfüllen. Nötig ist dabei ein EE-Anteil in Höhe von 65 Prozent, den ein Energieberater mit einer individuellen Berechnung nachweisen muss (Ausnahme: Anlage erfüllt GEG-Kriterien, zum Beispiel bei Gasheizung und Wärmepumpe).