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Expertenrat

Gelten die Ausnahmen von der Heizungs-Austauschpflicht auch im Mehrfamilienhaus mit Eigentumswohnungen?

Frage von Claus D. am 04.01.2024 

Wir, 4 Familien, alle Eigentümer der Etagenwohnungen, wohnen in einem 4-Familienhaus schon längere Zeit. Wir haben eine Ölheizung, deren Kessel schon älter als 30 Jahre ist. Der Brenner wurde bereits getauscht. Die Heizung wird jährlich durch Fachleute gewartet. Die Abgaswerte sind hervorragend und liegen im Prüffenster. Frage: Gilt für ein 4-Familienhaus, welches alles durch Eigentümer bewohnt wird, die gleiche Ausnahmeregel und der Kessel kann bleiben?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die Ausnahme von der Heizungs-Austauschpflicht im GEG gilt nur bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat (§ 73 GEG). Ob die Austauschpflicht nach § 72 in Ihrem Fall greift, hängt jedoch nicht allein vom Alter der Anlage ab. Entscheidend ist auch die Bau- bzw. Betriebsweise. Denn: Handelt es sich um eine Niedertemperatur- oder Brennwertheizung, gilt die Heizungs-Austauschpflicht auch dann nicht, wenn die Anlage älter als 30 Jahre ist. Erkennen lässt sich das in der Regel daran, dass Sie die Temperatur im Vorlauf flexibel wählen und weit herunterstellen können, ohne Schäden an der Heizung zu verursachen. Eine verbindliche Auskunft darüber, ob es sich bei Ihrer Heizung um eine Niedertemperatur- oder Brennwertheizung handelt, gibt ein Heizungsbauer aus Ihrer Region.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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