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Expertenrat

Kann ich ohne Sperrfrist auf die Heizungsförderung 2024 wechseln?

Frage von Sabine R. am 22.11.2023 

Die Frage betrifft das Update vom 17.11. Punkt "Ausnahmen von der Sperrfrist". Ich habe eine Förderzusage von April 23 über 35 % für einen Wärmepumpeneinbau. Die neue Förderung wäre für mich besser, ich hätte sie aber nur über die Sperrfrist beantragen können.

Mittlerweile habe ich den Handwerker beauftragt, die Anlage ist geliefert (steht beim Heizungsbauer), Einbautermin ist der 4.12. Kann ich auch jetzt noch mit dem beschriebenen Verzicht in die neue Förderung wechseln?

Geht das auch nach Beauftragung und Baubeginn? Sollte ich mit dem Einbau noch warten? Dass durch die Haushaltssperre noch etliche Unwägbarkeiten dazukommen, ist klar. Mir geht es in erster Linie um eine evtl. nötige Verschiebung des Einbautermins, um die Option auf Wechsel nicht zu verlieren.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Im aktuellen BEG-EM-Entwurf heißt es dazu: "Abweichend davon [Sperrfrist, Anm. d. Red.] kann in der Zuschussförderung für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn."

Um davon Gebrauch zu machen, müssen Sie die aktuelle Förderung nach der Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger stornieren und neu beantragen. Erledigen Sie das zuvor, gelten die aktuellen Bedingungen und Sie müssen die Sperrfrist einhalten.

Zu beachten ist außerdem, dass Sie Fördermittel nur vor der Vergabe von Liefer- und Leistungsverträgen beantragen können. Das wäre in Ihrem Fall bereits zu spät. Allerdings heißt es im Entwurf der Richtlinie: "Abweichend davon [Antragstellung vor Maßnahmenbeginn, Anm. d. Red.] kann für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 (mit Ausnahme von Nummer 5.3 Buchstabe g) bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und dem 31. August 2024, der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden kann. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags;"

Da Sie bereits vor der Veröffentlichung der Richtlinie (bisher noch nicht erfolgt) mit der Maßnahme begonnen haben, kommt diese Ausnahme für Sie nicht infrage. Das heißt: Nach unserer Auffassung dürfen Sie die Förderung nach einer Stornierung nicht erneut beantragen, da die Ausnahme der neuen Richtlinie nicht gilt.

Bitte beachten Sie, dass alle Antworten zur BEG-EM-Förderung ab 2024 unverbindlich sind, bis eine entsprechende Richtlinie erlassen wurde. Die aktuelle Situation bringt dabei einige Unsicherheiten mit sich.


Kommentare

Sabine R.
Danke für die Antwort. Ganz zufrieden bin ich noch nicht, denn im Update steht auch:
Wichtige Änderung bei der Antragstellung: Der Förderantrag für einen Zuschuss muss künftig gestellt werden, nachdem ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen wurde! Dieser Vertrag muss die Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten (d.h. die Erteilung des Auftrags ist an die Förderung geknüpft) sowie das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme. Dieses Datum muss innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. 

Übergangsregelung für den Heizungstausch: Bei einem Vorhabensbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger und dem 31. August 2024 kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.

Sprich, bei der neuen Förderung muss der Antrag nach dem geschlossenen Lieferungs- und Leistungsvertrag gestellt werden. Das träfe auf mich ja zu oder nicht? (Leistungsvertrag vom September 23). Deshalb meine Idee, den tatsächlichen Einbau zu verschieben. Vielleicht verstehe ich aber einfach den letzten Satz nicht mit der Übergangsregelung für den Heizungstausch.
ENERGIE-FACHBERATER 
Hier ist Folgendes zu beachten: "Abweichend davon [Antragstellung vor Maßnahmenbeginn, Anm. d. Red.] kann für die Förderung von Heizungstechnik [...] bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und dem 31. August 2024, der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden kann. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags;"

Da Sie den Auftrag bereits vor dem Inkrafttreten der neuen BEG-EM-Richtlinie (noch nicht erfolgt) vergeben haben, gilt diese Ausnahme nicht und Sie müssen die neuen Vorgaben vollumfänglich erfüllen. Diese fordern zwar einen abgeschlossenen Vertrag, allerdings mit aufschiebender oder auflösender Bedingung. Das heißt: Lehnt der Fördergeber die Förderung ab, ist der Vertrag nichtig. Erfüllen Sie diesen Tatbestand nicht, ist ein einfacher Wechsel ohne neuen Liefer-/Leistungsvertrag aller Voraussicht nicht möglich. 

Bitte beachten Sie, dass eine entsprechende Richtlinie noch nicht veröffentlicht wurde. Hinzu kommt, dass die aktuelle Situation auch in diesem Bereich für Verunsicherung sorgt. Eine verbindliche Antwort auf Ihre Frage können wir Ihnen daher erst dann geben, wenn die Förderrichtlinie abschließend verkündet und der Fördergeber Näheres zu den Vorgaben der Antragstellung erläutert hat.
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