Die Frage betrifft das Update vom 17.11. Punkt "Ausnahmen von der Sperrfrist". Ich habe eine Förderzusage von April 23 über 35 % für einen Wärmepumpeneinbau. Die neue Förderung wäre für mich besser, ich hätte sie aber nur über die Sperrfrist beantragen können.
Mittlerweile habe ich den Handwerker beauftragt, die Anlage ist geliefert (steht beim Heizungsbauer), Einbautermin ist der 4.12. Kann ich auch jetzt noch mit dem beschriebenen Verzicht in die neue Förderung wechseln?
Geht das auch nach Beauftragung und Baubeginn? Sollte ich mit dem Einbau noch warten? Dass durch die Haushaltssperre noch etliche Unwägbarkeiten dazukommen, ist klar. Mir geht es in erster Linie um eine evtl. nötige Verschiebung des Einbautermins, um die Option auf Wechsel nicht zu verlieren.
Im aktuellen BEG-EM-Entwurf heißt es dazu: "Abweichend davon [Sperrfrist, Anm. d. Red.] kann in der Zuschussförderung für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn."
Um davon Gebrauch zu machen, müssen Sie die aktuelle Förderung nach der Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger stornieren und neu beantragen. Erledigen Sie das zuvor, gelten die aktuellen Bedingungen und Sie müssen die Sperrfrist einhalten.
Zu beachten ist außerdem, dass Sie Fördermittel nur vor der Vergabe von Liefer- und Leistungsverträgen beantragen können. Das wäre in Ihrem Fall bereits zu spät. Allerdings heißt es im Entwurf der Richtlinie: "Abweichend davon [Antragstellung vor Maßnahmenbeginn, Anm. d. Red.] kann für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 (mit Ausnahme von Nummer 5.3 Buchstabe g) bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und dem 31. August 2024, der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden kann. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags;"
Da Sie bereits vor der Veröffentlichung der Richtlinie (bisher noch nicht erfolgt) mit der Maßnahme begonnen haben, kommt diese Ausnahme für Sie nicht infrage. Das heißt: Nach unserer Auffassung dürfen Sie die Förderung nach einer Stornierung nicht erneut beantragen, da die Ausnahme der neuen Richtlinie nicht gilt.
Bitte beachten Sie, dass alle Antworten zur BEG-EM-Förderung ab 2024 unverbindlich sind, bis eine entsprechende Richtlinie erlassen wurde. Die aktuelle Situation bringt dabei einige Unsicherheiten mit sich.