Im Rahmen eines Heizungstausches wurde vom Fachunternehmer ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren A durchgeführt und anschließend der Verwendungsnachweis vom Energieberater eingereicht. Nur fordert die BAFA einen Nachweis, dass ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B durchgeführt wurde, da dieses Verfahren seit 01.01.2023 Voraussetzung für die Förderung ist.
Darüber wurden wir weder vom Energieberater noch vom Fachunternehmer in Kenntnis gesetzt. Ist die Durchführung des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B nachträglich, nachdem der Verwendungsnachweis bereits eingereicht wurde, überhaupt noch möglich?
Entscheidend ist, wann Sie den Förderantrag gestellt haben. Erfolgte das spätestens am 31.12.2022, ist auch Verfahren A zum hydraulischen Abgleich zulässig. Dabei spielt es keine Rolle, wann Sie die Maßnahme durchführen bzw. durchgeführt haben.
Ging der Förderantrag nach dem 31.12.2022 beim BAFA ein, ist der hydraulische Abgleich nach Verfahren B Pflicht. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch auf dem Nachweisformular. Ob Sie die Maßnahme erneut durchführen lassen und einen neuen Nachweis einrechnen können, lässt sich pauschal nicht beurteilen. Deswegen empfehlen wir Ihnen in diesem Fall den Kontakt zum Fördergeber. Ansprechpartner beim BAFA erreichen Sie dazu unter der Rufnummer 06196 908-1625 oder über das Kontakt-Formular auf der BAFA-Webseite.
Ob Sie bei Ihrem Energieberater oder Fachhandwerker Ansprüche geltend machen können, lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen. Dazu empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu einem Experten für Bau- und Vertragsrecht.