Wir sind Mieter in einem großen Haus, das zwei an das Haupthaus angebaute Wohnungen hat. Die Eigentümer leben hier seit mehr als 40 Jahren. Sie haben die Verwaltung unserer Wohnung ab unserem Einzugsdatum an ihre Kinder übertragen, die unsere Vermieter sind. Die Gasheizung ist mehr als 30 Jahre alt (sie wurde 1989 installiert). Sie ist in ihrer Funktion eingeschränkt. Ist unser Vermieter verpflichtet, sofort eine neue Heizungsanlage einzubauen? Haben wir als Mieter ein Recht auf eine Senkung der Energiekosten? Wir danken Ihnen.
Ob eine Pflicht zum Austausch der Heizung besteht, hängt zum einen von der verwendeten Technik ab. Handelt es sich bei der Anlage nicht um eine Niedertemperatur- oder Brennwertheizung, muss die Heizung nach GEG getauscht werden. Ob das der Fall ist, erfahren Sie von einem Heizungsbauer oder einem Schornsteinfeger aus Ihrer Region.
Unabhängig vom Alter der Heizung muss der Vermieter die Wohnung in einem gebrauchsfähigen Zustand halten. Das setzt voraus, dass die Innentemperaturen zu Nutzungszeiten in der Heizperiode mindestens bei 20 Grad Celsius liegen. Erreichen Sie diese Temperaturen nicht, liegt ein Mangel vor und der Vermieter muss reagieren. Andernfalls haben Sie das Recht, die Miete zu kürzen. Wie hoch die Mietkürzung wegen Heizungsausfall ist, hängt von der Schwere der Probleme ab. Üblich sind Raten von 5 bis 20 Prozent - teilweise auch mehr.
Wir empfehlen in diesem Fall den Kontakt zu einem Fachexperten für Mietrecht. Dieser prüft die örtlichen Gegebenheiten und hilft beim weiteren Vorgehen. Ansprechpartner finden Sie dabei auch bei einem Mieterschutzbund in Ihrer Region.