Wir sind nicht sicher, wie die EnEV anzuwenden ist. Folgende Sachlage: Vorgesehen ist eine komplette Überarbeitung einer nicht Denkmal geschützten Putzfassade (Oberflächen werden gefräst oder mittels Abbeizverfahren gereinigt, also vorbehandelt, anschließend sollen alle Putzschäden behoben und die Oberfläche (mittels Putz und Farbe) erneuert werden. Der Altputz bleibt erhalten. Greift hier die EnEV 2014/2016, § 9 Abs.1 bzw. 3? Es handelt sich um zwei Mietobjekte, in Summe ca. 20 WE.
Die Dämmpflicht der EnEV greift dann, wenn Sie den Putz an mehr als 10 Prozent der Fassadenfläche abschlagen und erneut aufbringen. So definiert die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz die Putzerneuerung in Teil 20 der Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung (Antwort 3a im pdf). Sofern die bestehende Putzschicht beibehalten, greift die Dämmpflicht daher vermutlich nicht.
Da die Bundesländer mit den Anforderungen der EnEV teilweise unterschiedlich umgehen, bekommen Sie eine rechtssichere Antwort nur von der EnEV-Stelle in Ihrem Bundesland.