Ich plane eine PV-Anlage auf meinem ausschließlich als Ferienwohnung genutztem Einfamilienhaus. Dachfläche hat Platz für 16 kWp. Würde ich dann auch von der Ertragssteuer befreit und würde ich auch von der Nullsteuer beim Kauf profitieren?
Die Einnahmen, die Sie mit der Photovoltaikanlage an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden erzielen, sind steuerfrei, solange die Bruttoleistung der Photovoltaik laut Marktstammdatenregister maximal 30 kW (peak) beträgt. Bei größeren Gebäuden gilt eine Grenze von 15 kWp pro Wohn-/Gewerbeeinheit.
Da es sich in Ihrem Fall um ein Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit handelt, gehen wir davon aus, dass Sie von der Ertragssteuerbefreiung profitieren.
In Bezug auf den Nullsteuersatz heißt es im Jahressteuergesetz: "Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für [...] die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage [...], wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.".
Zudem gilt: "Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;"
Wertet das Finanzamt das Ferienhaus als Wohngebäude, profitieren Sie auch vom Nullsteuersatz für die Photovoltaikanlage. Entscheidend dürfte dabei auch die Nutzung sein. Da der Fall im geänderten Gesetz nicht eindeutig geklärt ist, können wir Ihnen aktuell jedoch keine rechtsverbindliche Antwort geben.
Dieser erhalten Sie von Ihrem Steuerberater oder Ihrem zuständigen Finanzamt. Die wichtigsten Informationen zum Thema haben wir Ihnen im Beitrag "FAQ Steuererleichterungen für Photovoltaik-Anlagen" zusammengefasst.