Vorweg: Vielen Dank für Ihre gute Homepage und die wertvollen Informationen.
Meine Frage: Gelten die steuerlichen (Ertrags und Umsatzsteuer) Erleichterungen ab 2023 nur für private Nutzer oder auch für Vermieter? Konkret: Meine Eltern bewohnen mein Haus zur Miete. Wenn die steuerlichen Erleichterungen nur für Privatpersonen gelten, würden meine Eltern die PV-Anlage kaufen und betreiben. Gelten die steuerlichen Erleichterungen auch für Vermieter, würde ich die Anlage kaufen und betreiben und mit meinen Eltern einen Vertrag über die Teilnutzung des Stromes schließen, den benötigten Reststrom würden sie über den Grundversorger beziehen.
Die Ertragssteuerbefreiung soll für Anlagen auf Einfamilien-, Mehrfamilien- und Gewerbegebäuden gelten, wobei in Bezug auf die Anschlussleistung unterschiedliche Obergrenzen gelten werden. Die Umsatzsteuerbefreiung solle es darüber hinaus für Betreiber der Photovoltaikanlage geben, die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen installieren. Eingeschlossen sind auch Betreiber von Anlagen auf öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienen. In Ihrem konkreten Fall ist es daher möglich, dass Sie die Steuerbefreiungen für Photovoltaikanlagen ab 2023 auch als Vermieter erhalten. Da es sich bei dem kürzlich gefassten Beschluss um einen Gesetzesentwurf handelt, ist eine rechtlich verbindliche Auskunft zum aktuellen Zeitpunkt allerdings noch nicht möglich.
Die wichtigsten Informationen zum Thema haben wir Ihnen auf der Seite "Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW ab 2023" zusammengestellt. Über neue Entwicklungen der Gesetzgebung informieren wir Sie zudem mit unserem Newsletter.
Ist jetzt möglich, was ich ursprünglich fragte?
Ja, das ist möglich. Werden die entsprechenden Größen-Vorgaben eingehalten, gelten die Regelungen auch für Vermieter sowie gewerbliche Nutzer. Beachten Sie dazu auch unseren Beitrag "FAQ Steuererleichterungen für Photovoltaik-Anlagen", in dem wir Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Nullsteuersatz geben.
Ohne weitere Informationen können wir nicht einschätzen, ob der Nullsteuersatz in Ihrem Fall gilt oder nicht. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu einem Steuerberater aus Ihrer Region. Nach einer individuellen Prüfung geben die Fachleute eine verbindliche Antwort.