Ich habe eine Frage zum Newsletter vom 21.11.23, zum Thema Sperrfristen bei „Förderung für Heizung und Sanierung ab 2024“. Hier schreiben sie: „Für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie kann bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Förderung von Heizungstechnik ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden.“
Der neue Förderantrag 2024 muss doch wahrscheinlich bei der KfW gestellt werden, die Förderzusage 2023 kommt aber von der BAFA. An wen muss denn dann die „Verzichtserklärung“ geschickt werden und in welcher Form, Brief, E-Mail, …?
Die Verzichtserklärung senden Sie als formloses und unterschriebenes Schreiben direkt an den zuständigen Fördergeber. Haben Sie Mittel über das BAFA beantragt, laden Sie das Schreiben im BAFA-Online-Portal hoch. Um von der Ausnahme Gebrauch zu machen, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Diese beziehen sich vor allem auf den Maßnahmenbeginn bzw. den Zeitpunkt der Vergabe von Liefer- und Leistungsverträgen. Bitte beachten Sie dazu unsere Antwort auf die Frage "Kann ich ohne Sperrfrist auf die Heizungsförderung 2024 wechseln?".
Bitte beachten Sie, dass alle Antworten zur BEG-EM-Förderung ab 2024 unverbindlich sind, bis eine entsprechende Richtlinie erlassen wurde. Die aktuelle Situation bringt dabei einige Unsicherheiten mit sich.