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Expertenrat

Können wir den Einbau der Fußbodenheizung mit einer Heizungsoptimierung fördern lassen?

Frage von Steffen M. am 20.11.2023 

Ich möchte meine alte Gasheizung (älter als 20 Jahre) gegen eine Wärmepumpe tauschen. Zusätzlich sollen Heizkörper getauscht und im EG eine Fußbodenheizung installiert werden.

Die Gesamtkosten werden vermutlich bei ca. 45.000 Euro liegen. Mit Blick auf die neuen Förderbedingungen für Wärmepumpen für das Jahr 2024 und den Vergleich mit dem Jahr 2023 macht es in der Betrachtung alleine auf die Förderung für die Wärmepumpe zunächst keinen großen Unterschied, ob nach 2023 oder 2024 gefördert werden soll.

Besteht jedoch die Möglichkeit, dass die erstmalige Installation der Flächenheizung mit dem Programm für Heizungsoptimierung gefördert wird? Falls ja, wie spielt die Situation damit ein, dass die momentane Heizung bereits älter als 20 Jahre ist?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Grundsätzlich können Sie die Flächenheizung auch im Zuge einer Heizungsoptimierung fördern lassen. Voraussetzung ist eine Systemvorlauftemperatur von maximal 35 °C. Außerdem müssten Sie die Förderung der Heizungsoptimierung vor der Förderung des Heizungstauschs beantragen und in Anspruch nehmen, da die Heizung zur Optimierung mindestens zwei Jahre alt sein muss. Ist die bestehende fossile Heizung älter als zwanzig Jahre, kommt diese Variante leider nicht infrage.

Aber: Sie können den Steuerbonus für die Sanierung in Anspruch nehmen, um die Heizungsoptimierung fördern zu lassen. Zusammen mit einem Heizungscheck nach DIN EN 15378 oder einem hydraulischen Abgleich können Sie dabei auch Kosten für den erstmaligen "[...] Einbau oder Austausch von Flächenheizsystemen, inklusive der erforderlichen Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen, inklusive Estrich, Trittschalldämmung, Bodenbelag [...]" angeben. Sie erhalten dabei eine steuerliche Förderung in Höhe von 20 Prozent (2024 voraussichtlich 30 Prozent), die Ihnen verteilt über einen Zeitraum von drei Jahren zugutekommt. In Anspruch nehmen Sie die Förderung dabei nach Abschluss der Arbeiten über Ihre Einkommensteuererklärung.

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Kommentare

Steffen M.

Mir sind nach Ihrer Antwort noch ein paar Fragen aufgekommen. Derzeit wird bei mir auch gerade ein Anbau errichtet, der auch schon kurz vor der Fertigstellung steht. Da der Anbau die notwendigen Vorgaben gem. U-Wert etc. erfüllen wird und das Haus energetisch enorm aufwertet, ist die Hoffnung, dass da auch große Teile über § 35c steuerlich entlastet werden können.

Voraussichtlich wird der Abschluss der Arbeiten in 2024 sein. Begonnen wurde in 2023, der Bauantrag wurde gar in 2022 gestellt. Teilzahlungen erfolgten schon in 2023. Was wäre hier für die Einreichung nach § 35 c EStG entscheidend? 

Vor allem mit dem Hintergrund, dass für nächstes Jahr der Satz von 20 % auf 30 % steigen könnte? Beim Finanzamt konnte man mir diese Frage nicht beantworten. Gibt es zudem Vorgaben, nach welcher Variante der hydraulische Abgleich erfolgen muss, um den Steuerbonus für die Heizungsoptimierung zu erhalten?

ENERGIE-FACHBERATER 

In Absatz 1 des § 35c EStG ist Folgendes zu lesen: "Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt."

Wir gehen also davon aus, dass die gesamten Kosten anrechnen können. Diese summieren sich auch bei mehrjähriger Ausführung auf. Anschließend lassen sie sich verteilt über drei Jahre geltend machen - erstmals in der Einkommensteuererklärung für das Jahr des Abschlusses der Sanierung.

Das Bundesfinanzministerium schreibt in den Einzelfragen zum § 35c EStG außerdem: "Voraussetzung ist, dass mit der Durchführung der energetischen Maßnahme nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und diese vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen ist. Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist dann abgeschlossen, wenn die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist, die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat. [...] Auch soweit bei einer mehrteiligen Maßnahme für einzelne Teilleistungen Teilrechnungen erstellt und diese von der steuerpflichtigen Person beglichen wurden, wird die Steuerermäßigung abweichend vom Abflussprinzip gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 EStG erst ab dem VZ des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt."

Das heißt: Auch wenn sich die Maßnahme über mehrere Jahre erstreckt und Sie zwischenzeitlich Teilzahlungen geleistet haben, dürfen Sie die Kosten erst ab dem Jahr der Fertigstellung geltend machen. Da dann die entsprechenden Konditionen gelten, profitieren Sie unter Umständen vom höheren Fördersatz, wenn Sie die Schlussrechnung 2024 erhalten. Ob dieser tatsächlich umgesetzt wird, ist aktuell jedoch noch ungewiss.

Zum hydraulischen Abgleich: Dieser muss gemäß Verfahren A oder B des VdZ-Formulars (VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.) erfolgen (Ausnahme: Bei Brennstoffzellen nur Verfahren A).

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