Ich habe kürzlich ein 115 qm großes Haus, Baujahr 1950, besichtigt, das nachträglich mit einer wahrscheinlich asbesthaltigen Eternitfassade gedämmt wurde. Das Dach ist auch noch im Originalzustand. Welche Maßnahmen sind hier zu ergreifen, und mit welchen Kosten ist zu rechnen?
Ohne das Gebäude zu kennen, ist eine Antwort auf diese Frage nicht möglich. Wir empfehlen daher, den Zustand von einem Energieberater bewerten zu lassen bzw. das Haus noch einmal zusammen mit einem Energieberater zu besichtigen. Ansprechpartner aus Ihrer Region finden Sie dazu in unserer Energieberater-Datenbank.
Das GEG schreibt Nachrüstpflichten vor, die durch den Bestandsschutz häufig erst im Fall eines Verkaufs zum Tragen kommen. Dabei geht es im Wesentlichen um die Dämmung warmgehender Rohre im unbeheizten Bereich, die Dämmung der obersten Geschossdecke und den Austausch der Heizung. Ersteres lässt sich problemlos selbst oder günstig von einer Fachfirma erledigen. Das Gleiche gilt für die Dachbodendämmung, die nur dann Pflicht ist, wenn die Decke zum unbeheizten Dachgeschoss frei zugänglich und noch keine Dämmung auf der Decke oder am Dach vorhanden ist. Greift die Pflicht, sind die Arbeiten auch selbst oder mit überschaubaren Kosten von einer Fachfirma umsetzbar. In beiden Fällen können Sie zudem Fördermittel für die Dachbodendämmung beantragen.
Der Austausch der Heizung ist nur dann Pflicht, wenn eine mindestens 30 Jahre alte Heizung für Öl oder Gas im Haus ist, die noch nicht auf Niedertemperatur oder Brennwerttechnik basiert. Ob das der Fall ist, kenn ein Energieberater oder Fachhandwerker anhand der Bezeichnung der Anlage schnell herausfinden. Müssen Sie die Heizung tauschen und entscheiden sich für eine Umweltheizung, bekommen Sie auch für den Heizungstausch Förderung vom Staat.
Laden Sie sich unsere Anleitung zur Förderung herunter - da werden in einem interaktiven eBook alle Förderalternativen beschrieben und Schritt für Schritt der Weg zur maximalen Förderung aufgezeigt.
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