Ich arbeite bereits mit einem Energieberater zwecks einer Sanierungsplanung zusammen. Soweit ich das aus diesem Forum und den Informationen herauslese, wird bei der Ermittlung der notwendigen Dämmung immer nur der U-Wert herangezogen.
Mein Energieberater spricht aber davon, dass - unabhängig von der Güte des Dämmmaterials - immer ein Mindestmaß in der Dämmstärke vorhanden sein muss - andernfalls wird keine Förderung gewährt.
Als konkretes Beispiel: Die Dämmung im Dach muss 280 mm betragen. Da ich z.B. eine bestehende Aufsparrendämmung von 60 mm habe, müsste ich bei einer Zwischensparrendämmung noch 220 mm hinzufügen. Nun frage ich mich, wie denn diese beiden Aussagen zusammenpassen und in welchen Bestimmungen diese Mindestmaße festgelegt sind, damit ich diese einmal nachlesen kann.
Die Fördergeber schreiben keine Mindestdämmstärken vor. In den Richtlinien zur BEG-Förderung oder zum Steuerbonus für die Sanierung geht es immer nur darum, einen bestimmten U-Wert einzuhalten. Die Dämmstärke hängt dann von der Wärmeleitgruppe (WLG) der Dämmstoffe ab. Je geringer diese ist, umso besser dämmen die Materialien. Sie benötigen daher eine geringere Dämmstärke, um den gleichen U-Wert zu erreichen. Nachlesen können Sie das unter anderem in Punkt 1 der technischen Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM) (Seite 19).