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Expertenrat

Sind meine Kinder von der Austauschpflicht des GEG betroffen, wenn ich ihnen das Haus schon 2004 überschrieben habe?

Frage von Manfred K. am 14.09.2023 

Im Jahr 2004 habe ich mein Wohnhaus meinen beiden Kindern geschenkt. Die Gasheizung wurde 2002 eingebaut. Ich habe lebenslanges Nießbrauchsrecht.

Meine Frage ist: Gilt die Zeitschiene für den Einbau einer Heizung für mich als Nießbraucher ab dem Jahr 2002 oder müssen die beschenken Kinder ab dem Jahr 2004 tätig werden?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die Ausnahmen von den Nachrüstpflichten des GEG gelten nur dann, wenn Sie Ihr Wohnhaus bereits am 01. Februar 2002 als Eigentümer selbst bewohnt haben. Da Ihre Kinder die Eigentümer sind und das Haus 2002 noch nicht als Eigentümer bewohnt haben, gelten die Ausnahmen nicht und die Nachrüstpflichten greifen.

Das betrifft jedoch nur die Dämmung von Rohrleitungen in unbeheizten Bereichen (§ 71 GEG), die Dämmung frei zugänglicher Decken zu unbeheizten Dachräumen ohne Mindestwärmeschutz (§ 48 GEG) und den Austausch 30 Jahre alter Heizungen, die noch nicht auf Niedertemperatur- und Brennwerttechnik basieren (§ 72 GEG).

Besteht die Pflicht zur Dämmung von Rohren und Dachgeschossboden, können Sie das in der Regel leicht selbst erledigen. Der Austausch der Heizung ist voraussichtlich nicht Pflicht, da es sich bei einer 2002 eingebauten Anlage wahrscheinlich um eine Niedertemperatur- oder Brennwertheizung handelt.

Gewissheit verschafft in diesem Fall ein Energieberater aus Ihrer Region. Dieser prüft die örtlichen Gegebenheiten und zeigt auf, welche Sanierungspflichten umzusetzen sind.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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