Ich bin Eigentümer eines Hauses BJ 1984. Das Dach ist mit einer Unterspannbahn versehen und ansonsten nicht gedämmt. Die Dämmung vom Dachgeschoss zum Erdgeschoss beträgt 20 cm. Nun möchten wir im Dachgeschoss ein Büro in trockenbauweise errichten und dafür einen Teil der Dachfläche dämmen. Gibt es hierbei irgendwas zu beachten? Ist eine Teildämmung förderfähig?
Ich habe auch etwas von einer 10 Prozentregel gelesen, dass man bei mehr als 10 Prozent Sanierung alles sanieren muss!? Greift hier aber nicht da mein Haus bereits BJ 1984 ist richtig? Fragen über Fragen und ich erhoffe mir hier antworten.
Eine Teildämmung ist grundsätzlich möglich. Allerdings ist eine fachgerechte Abdichtung der Dämmebene bei dieser Lösung herausfordernd. Wir empfehlen Ihnen daher den Kontakt zu einem Energieberater aus Ihrer Region. Dieser prüft die örtlichen Gegebenheiten und gibt Tipps zur Umsetzung.
Sinnvoll ist es übrigens auch, die Wände zwischen beheizten und unbeheizten Bereichen zu dämmen, um Wärmeverluste und Einbußen im Komfort zu vermeiden.
Eine Förderung für die Dachdämmung erhalten Sie auch dann, wenn Sie nicht das komplette Dach dämmen. Dafür müssen Sie einen U-Wert von 0,14 W/m²K erreichen. Wichtig ist zudem, dass die förderbaren Kosten mindestens 2.000 Euro (brutto) betragen. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, können Sie die Förderung der Dachdämmung rechtzeitig vor der Vergabe von Liefer- und Leistungsverträgen online über die BAFA-Webseite beantragen.
Bestätigt ein Fachhandwerker oder ein Energieberater nach Abschluss der Maßnahme, dass die Dachdämmung fachgerecht ausgeführt wurde, können Sie auch Fördermittel für Eigenleistungen beantragen. Die Kosten von Umfeldmaßnahmen lassen sich in diesem Fall nicht anrechnen.
Laden Sie sich unsere Anleitung zur Förderung für die Dachdämmung herunter - da werden in einem interaktiven eBook alle Förderalternativen beschrieben und Schritt für Schritt der Weg zur maximalen Förderung aufgezeigt.
Die 10-Prozentregel ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthalten und besagt folgendes: Betrifft die Maßnahme weniger als 10 Prozent der Bauteilfläche, müssen Sie die GEG-Vorgaben nicht beachten. Darüber hinaus gelten die U-Werte für die betroffenen Bereiche. Sie müssen nicht zwangsläufig das gesamte Dach dämmen.
Davon ausgenommen sind Sie, wenn die Bauteilfläche nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist. Denn auch dann greifen die GEG-Pflichten nicht.