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Expertenrat

Was ist zu beachten, wenn ich Fördermittel für die neue Wärmepumpe beantragen möchte?

Frage von Arne M. am 29.11.2023 

Ich möchte privat ein Wärmepumpensystem bei uns im Einfamilienhaus einbauen und habe dazu Fragen zur Förderung:

1. Werden auch nach dem GEG ab 2024 privat gekaufte und selbst eingebaute Komponenten,
wie Wärmepumpe, Warmwasserspeicher und Flächenheizkörper gefördert (Rechnungsbeträge für
gekaufte Komponenten)?
2. Stimmt es, dass man, wenn man die alte Förderung über die BAFA 2023 beantragt hat, auch die neue Förderung 2024 beantragen kann und in diese wechseln kann?
3. Falls man die neue Förderung nutzt, darf das Rechnungsdatum in 2023 liegen oder darf man die Komponenten erst 2024 kaufen?
4. Ist es richtig, dass man die Förderung 2024 erst nach dem Kauf der Komponenten beantragen muss?
5. Falls ich doch die alte Förderung 2023 nutzen möchte oder muss, darf das Rechnungsdatum für die Komponenten auch in 2024 liegen oder muss es noch 2023 sein?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Zur ersten Frage: Aller Voraussicht bekommen Sie über die BEG-EM-Förderung auch ab 2024 Fördermittel für Eigenleistungen. Diese gibt es dann allerdings nur für direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundene Materialkosten. Außerdem muss ein Fachunternehmen/Energieberater den fachgerechten Einbau prüfen und bestätigen.

Zur zweiten Frage: Unter Umständen ist das möglich. Sofern Sie die organisatorischen Fördervoraussetzungen 2024 erfüllen, können Sie die alte Förderung stornieren und ohne Sperrfrist erneut beantragen. Im BEG-EM-Entwurf 2024 heißt es dazu: "Abweichend davon [Sperrfrist] kann in der Zuschussförderung für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie [BEG EM 2024] bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn." (Punkt 9.2.5 BEG EM 2024)

Zur dritten und vierten Frage: Mit der Maßnahme dürfen Sie erst dann beginnen, wenn die neue Förderrichtlinie veröffentlicht wurde. Liegt der Vorhabensbeginn zwischen diesem Zeitpunkt und dem 31. August 2024, dürfen Sie den Förderantrag nachträglich stellen. Spätestens jedoch am 30. November 2024. Im BEG-EM-Entwurf heißt es dazu: "Abweichend [Antragstellung vor Vorhabensbeginn] davon kann für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 (mit Ausnahme von Nummer 5.3 Buchstabe g) bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und dem 31. August 2024, der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden kann." (Punkt 9.2.1 BEG-EM)

Zur fünften Frage: Das ist kein Problem. Sie haben einen Bewilligungszeitraum von 24 Monaten, in dem Sie die Maßnahme abschließen müssen. In diesem Zeitraum muss die Rechnung auch gestellt und bezahlt werden.

Bitte beachten Sie, dass wir zum aktuellen Zeitpunkt keine verbindlichen Informationen zur neuen BEG-EM-Förderung geben können, da eine entsprechende Richtlinie noch nicht veröffentlicht wurde. Im Beitrag "Update: Förderung für Heizung und Sanierung ab 2024" halten wir Sie dazu immer aktuell auf dem Laufenden.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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