Zunächst herzlichen Dank für Ihre mühevolle Kleinarbeit, die mutmaßlichen, ab 2024 wirksamen Förderungskriterien nach GEG zusammenzutragen. Kein leichtes Unterfangen, da dieses Thema sehr dynamisch ist. Für mich als potenzieller und williger Kunde für den Austausch meiner Gasheizung in eine Erdwärmepumpe stellen sich die Kriterien als ziemliches Wirrwarr dar.
Daher meine Frage, planen Sie einen Förderrechner, mit dem man Schritt für Schritt entsprechend der Kriterien, den persönlichen Fördersatz ermitteln kann?
Aktuell ist ein solcher Rechner nicht geplant. Nach aktuellem Kenntnisstand liegt die Höhe der Förderung für die Heizung ab 2024 bei 30 Prozent. Hinzu kommen verschiedene Boni, die sich untereinander kombinieren lassen. Dazu gehören:
Insgesamt soll eine Fördersumme von maximal 70 Prozent möglich sein, wobei Sie aller Voraussicht nach 30.000 Euro an förderbaren Kosten pro Kalenderjahr und Wohneinheit anrechnen können. Bei einem Gebäude mit mehreren Wohneinheiten soll die Summe anrechenbarer Kosten für jede zusätzliche Wohneinheit sinken.
Wichtig zu wissen ist, dass die Förderkriterien bisher noch nicht feststehen. Es kann also noch Änderungen am bisher geplanten Konzept geben. Auf der Seite "Update: Förderung für Heizung und Sanierung ab 2024" halten wir Sie über aktuelle Neuigkeiten auf dem Laufenden.
Danke für die Beantwortung meiner Frage. Aber gerade der Geschwindigkeitsbonus steckt aus meiner Sicht noch voller Unklarheiten. Gilt dieser immer vor der Fertigstellung der kommunalen Wärmeplanung? Oder auch nur dann, wenn die alte Heizung älter als 20 Jahre ist? Und ist entscheidend, ob es sich um eine Gaszentralheizung oder eine Gasetagenheizung handelt? Und wenn Letzteres zutrifft, wie genau ist eine Etagenheizung definiert? Trifft dies zu, wenn es sich um ein selbst genutztes Haus mit kostenfrei im DG wohnenden Eltern handelt?
Vor der Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung sind fundierte Antworten leider noch nicht möglich. Denn im Moment handelt es sich bei den Vorgaben um ein Förderkonzept, dessen Inhalte sich noch verändern können.
Unseren Informationen zur Folge soll der Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent gewährt werden, wenn der Heizungstausch vor der offiziellen Wärmeplanung der jeweiligen Kommune (vor dem Jahr 2028) erfolgt. Danach soll er alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte sinken. Voraussetzung ist nach aktuellem Kenntnisstand, dass es um den Austausch einer mindestens 20 Jahre alten und fossil betriebenen Heizung in einem selbst genutzten Wohngebäude geht.
Ob es für Gas-Etagenheizungen Ausnahmen gibt, lässt sich aktuell nicht beurteilen. Eine Definition dazu findet sich allerdings auch in der aktuellen BEG-EM-Richtlinie. Demnach ist die Etagenheizung ein "Wärmeerzeuger auf Basis von Gas oder fossilen Energieträgern, der in einem Mehrfamilienhaus eine einzelne Wohneinheit oder ein einzelnes Stockwerk mit Wärme versorgt und in der zu versorgenden Wohneinheit/im zu versorgenden Stockwerk aufgestellt ist. Eine Etagenheizung versorgt nicht das gesamte Gebäude mit Wärme;" (BEG-EM-Richtlinie Punkt 3 i)
Ob es durch die kostenfrei im DG wohnenden Eltern um ein Ausschluss vom Bonus kommt, ist im Moment noch nicht geklärt. Wir gehen allerdings nicht davon aus. Denn in diesem Fall handelt es sich nicht um eine Vermietung. Zudem erlaubt das Einkommenssteuergesetz diesen Fall explizit, wenn es um den Steuerbonus für die Sanierung (§ 35c EStG) geht.