Ich habe am 26.1.2022 einen Zuwendungsbescheid mit 45 % erhalten. Nach neueren Bestimmungen kann ich weitere 5 % erhalten, wenn ein Partikelabscheider als Feinstaubfilter eingebaut wird. Was muss ich tun, um nachträglich auch diese Förderung zu erhalten?
Das Ändern von Förderanträgen oder Bewilligungsbescheiden ist nachträglich leider nicht mehr möglich (Ausnahme: Herabstufen auf eine geringere Effizienzhaus-Klasse). Haben Sie mit der Maßnahme noch nicht begonnen, können Sie den Förderantrag jedoch zurückziehen und neu stellen. Da es sich nicht um das identische Fördervorhaben handelt, müssen Sie dabei keine Sperrfrist einhalten.
Wichtig zu wissen ist jedoch, dass die Vergabe von Leistungs- und Lieferverträgen (Planungsleistungen ausgenommen) als Maßnahmenbeginn zu werten ist. Haben Sie diesen Zeitpunkt überschritten und ziehen den Antrag zurück, können Sie keinen neuen Förderantrag stellen und verlieren somit den Anspruch auf die Förderung der Heizung.
Eine Alternative ist die Förderung des Feinstaubfilters im Rahmen der Förderung der Heizungsoptimierung. Hier bekommen Sie Zuschüsse oder Darlehen mit Tilgungszuschüssen in Höhe von 20 Prozent - die nachzurüstende Anlage muss dazu allerdings älter als zwei Jahre sein.
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