Ich möchte die Heizungsförderung bei der KfW beantragen und habe Fragen zur Übergangsregelung bis zum 31. August 2024. Die Umsetzung ist nur möglich bis 31.8.24. Bedeutet dies, dass bis dahin die Maßnahme komplett abgeschlossen sein muss, oder reicht auch ein Maßnahmenbeginn bis zu diesem Zeitpunkt?
Es ist ausreichend, bis zum 31. August 2024 mit der Maßnahme zu beginnen, um die Heizungsförderung nachträglich beantragen zu können. In Punkt 9.2.1 der BEG-EM-Richtlinie heißt es dazu: "Abweichend davon kann für die Förderung von Heizungstechnik [...] bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und dem 31. August 2024 der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags."
Unser Tipp: Warten Sie bis Ende Februar 2024, können Sie die Förderung der Heizung auch regulär vor dem Maßnahmenbeginn beantragen. Das hat den Vorteil, dass Sie eine größere Sicherheit bzgl. der Förderung bekommen als bei der nachträglichen Antragstellung. Wie Sie dabei richtig vorgehen, erklären wir im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's".
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