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Expertenrat

Wir wollen von der alten auf die neue Heizungsförderung umsteigen. Was ist dabei zu beachten?

Frage von Pfeffer J. am 18.01.2024 

Wir haben eine unverbindliche Anfrage: Sachverhalt und dzt. Investitionsverlauf: Baujahr 1986 des Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung (=steuerrechtl. 2-Fam.wohnhaus, = 2 Wohneinheiten) Ölzentralheizung 1986; zu verst.Einkommen der Eheleute: Euro 18.384,-- gemäß Steuerberechnung für das Kalenderjahr 2022 Mann: 80% Schwerbehindert/Pflegegrad 3.

Es liegt bereits eine Zusage aufgrund des Antrages auf Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien in Gebäuden durch Einzelmaßnahmen vor.

Im Juli 2023 erfolgte bereits der Austausch der Fenster, (Rechnung hierfür liegt vor - wird jedoch erst zusammen nach dem Austausch der Haustüre eingereicht!). Austausch der Haustüre erfolgt voraussichtlich ca. März 2024.

Vorgesehen: Ölzentralheizung wird im Frühjahr 2024 durch Biomasseanlage (Pelletheizung) mit Partikelabscheider (Marke Fröhling) ausgetauscht; zusätzlich erfolgt künftig die Warmwasseraufbereitung durch eine Photovoltaik-Anlage; bis dato keine Auftragserteilung erfolgt;

Fragen:

Können für den vorgesehenen Heizungsaustausch Förderungen/Zuschüsse noch nach dem neuen Heizungsgesetz ab 2024 (Höhe der Grundförderung/ Geschwindigkeitsbonus/ Härtefallbonus für Antragsteller mit niedrigem Einkommen.....) beantragt und gewährt werden?

Ab wann kann der Antrag hierfür gestellt werden (für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung - in der Einliegerwohnung wohnt unsere Tochter mit Familie mietfrei).

Kann man bereits jetzt eine Anmeldung zum Heizungsaustausch machen, ohne vorher auf die Altförderung verzichtet zu haben?

Muss bereits jetzt auf die "Altförderungzusage" von 2022 zum Heizungsaustausch verzichtet werden?

Ist ein Teilverzicht (Heizungsförderung) möglich, damit wir die Rechnung für Fenster und Haustüre im Frühjahr 2024 bei der BAFA noch einreichen können?

Reicht eine E-Mail für einen Teilverzicht?

Wir haben bereits 2022 einen Energieberater beauftragt und bezahlt. Ist diese Energieberatung gültig für den neuen Antrag bei der KfW und können wir diese Rechnung in Höhe von 600,-- EURO bei der KfW einreichen oder sollen wir die Rechnung bei der BAFA einreichen, wenn wir die Förderung für die Fenster und Haustüre beantragen?

Für eine baldige Rückantwort wären wir Ihnen sehr dankbar und verbleiben mit besten Wünschen für das neue Jahr.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Sofern Sie mit der Maßnahme bis jetzt nicht begonnen haben, können Sie ohne Weiteres auf die neue KfW-Förderung der Heizung umsteigen. Dazu stornieren Sie zunächst die beantragte und bereits bestätigte Heizungsförderung mit einem formlosen und unterschriebenen Schreiben. Dieses reichen Sie über das BAFA-Online-Portal ein. Unterstützung bekommen Sie dabei von den Sachbearbeitern des BAFA, die Sie dazu unter der Rufnummer 06196 908-1625 oder über das Kontakt-Formular auf der BAFA-Webseite erreichen.

Zum Wechsel heißt es in der aktuell gültigen BEG-EM-Richtlinie unter Punkt 9.2.5: "Abweichend davon [Sperrfrist] kann in der Zuschussförderung für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrages für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen, einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn."

Wichtig ist daher unserer Ansicht nach, dass Sie Liefer- oder Leistungsverträge für die Heizungsförderung nicht vor dem 29.12.2023 vergeben haben. Die Antragstellung für die neue BEG-EM-Förderung erfolgt aktuell nachträglich. Alternativ können Sie damit auch warten, bis die Förderung der Heizung vor Maßnahmenbeginn möglich ist. Das ist voraussichtlich ab 27. Februar 2024 der Fall und finanziell sicherer als die nachträgliche Antragstellung. Wie Sie dabei richtig vorgehen, erklären wir im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's" Schritt für Schritt.

Denken Sie daran, dass es den Geschwindigkeits- und den Einkommensbonus nur für selbstnutzende Eigentümer gibt. Sie können die Boni also für die förderbaren Kosten der ersten Wohneinheit in Anspruch nehmen. Für die darüber hinaus anfallenden Kosten entspricht die Förderrate der Basisförderung zzgl. Emissionsminderungsbonus (+ 2.500 Euro). Benötigen Sie Unterstützung, übernimmt unser Förder-Service für die Heizung gern für Sie.

Einen Energieberater benötigen Sie für die Förderung der Heizung nicht. Daher ist es günstiger, die Energieberater-Rechnung bei der BAFA-Förderung einzureichen, sofern sie den Richtlinien entsprechend förderbar ist.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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