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Expertenrat

Wann beantrage ich Fördermittel für eine Wärmepumpe und ist es möglich, auf die neue Richtlinie umzusteigen?

Frage von Michael H. am 19.12.2023 

In meinem vermieteten, nicht selbst-bewohnten Haus soll 2024 die 30 Jahre alte Gasheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt werden. Ich hatte mich gefreut, dass der Geschwindigkeitsbonus auch auf Vermieter ausgeweitet werden soll, aber leider fällt dies ja wohl nun dem neuen Spar-Haushalt zum Opfer.

Mit der Förderung 2024 und Speed-Bonus hätte ich 55 % Förderung erhalten. Wird der Bonus gestrichen, bleiben nur noch 30 %, damit wäre die 2023er-Förderung mit 35 % attraktiver.

1. Was ist nun das beste Vorgehen? Jetzt noch schnell die Förderung in 2023 beantragen?
2. Könnte, falls sich die Förderung in 2024 doch noch verbessert, ohne Sperrfrist in die neue Förderung gewechselt werden?
3. Oder gibt es eine Möglichkeit, dass bspw. mein Mieter in 2024 die Förderung beantragt und so den Geschwindigkeitsbonus erhält? Er könnte die Heizung auch komplett beauftragen und bezahlen.
4. Wird die Förderung 2023 so lange laufen, bis die neue Richtlinie veröffentlicht ist oder endet diese zum 31.12.2023?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Frage 4 können wir Ihnen aktuell leider nicht beantworten. Unseren Informationen zur Folge soll die neue Förderung ab 01. Januar 2024 gelten. Ihr Mieter wird die Fördermittel nicht beantragen können (Frage 3). Denn im letzten Entwurf der BEG-EM-Richtlinie ab 2024 sind Mieter grundsätzlich von der Heizungsförderung ausgeschlossen. Vermutlich genau, um den von Ihnen beschriebenen Fall auszuschließen.

Unser Tipp wäre nun, die Förderung der Wärmepumpe 2023 zu beantragen, wenn diese bessere Konditionen verspricht. Möglich sind hier Zuschüsse in Höhe von 40 Prozent, wenn Sie die Wärmepumpenförderung (25 Prozent), den Wärmepumpen-Bonus (5 Prozent für Erd- oder Sole-Wasser-Wärmepumpen sowie alle Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln wie Propan R-290) und den Heizungs-Tausch-Bonus (10 Prozent) für sich nutzen.

Sollten sich die Bedingungen 2024 verbessern, können Sie aller Voraussicht nach ohne Sperrfrist wechseln. Im Entwurf der BEG-Richtlinie heißt es dazu unter 9.2.5: "Abweichend davon [Sperrfrist bei Stornierung und erneuter Beantragung] kann in der Zuschussförderung für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 [dazu gehört auch die Wärmepumpe] ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn."

Bitte beachten Sie, dass wir aktuell noch keine verbindlichen Antworten zur BEG-EM-Förderung ab 2024 geben können, da die entsprechende Richtlinie noch nicht veröffentlicht wurde. Im Beitrag "Update: Förderung für Heizung und Sanierung ab 2024" halten wir Sie dazu auf dem Laufenden.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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