Ich habe in dieser Woche einen Förderantrag für eine Wärmepumpe gestellt. Ist es ratsam, diesen Antrag zu stornieren und auf die neuen Förderrichtlinien für 2024 zu warten?
In diesem Fall können Sie erst einmal bei der beantragten Förderung für die Wärmepumpe bleiben. Tritt die BEG-EM-Förderung ab 2024 in Kraft, gibt es dann voraussichtlich zwei Besonderheiten, die Ihnen zu Gute kommen.
1) "Abweichend davon (Sperrfrist) kann in der Zuschussförderung für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden." (Punkt 9.2.5 BEG-EM)"
Das heißt: Warten Sie bis zum Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie, können Sie den alten Antrag stornieren und ohne Sperrfrist einen neuen Antrag einreichen. Sie können also bei der bestehenden Förderung bleiben und nach der Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie prüfen, ob die Förderung 2023 oder 2024 besser ist. Tipps dazu geben wir Ihnen auch im Beitrag: "Heizungsförderung 2023 oder 2024 - was lohnt sich mehr?".
2) "Abweichend davon [Antragstellung vor Vorhabensbeginn] kann für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 (mit Ausnahme von Nummer 5.3 Buchstabe g) bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und dem 31. August 2024, der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden kann." (Punkt 9.2.1 BEG EM)
Das heißt: Beauftragen Sie die Maßnahme erst, wenn die neue Richtlinie veröffentlicht wurde, können Sie Anträge zur Heizungsförderung auch nachträglich stellen. Das gilt vorübergehend bis zum 31. August 2024.