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Expertenrat

Wie sind Kosten und Fördermittel einer Wärmepumpe bei einem Zweifamilienhaus mit unterschiedlichen Eigentümern zu bestimmen?

Frage von Edgar D. am 07.11.2023 

Ich besitze mit meiner Frau zusammen ein Zweifamilienhaus mit zwei Wohneinheiten. Die erste Wohneinheit (vermietet) ist 75 m², die zweite (eigengenutzt) ist 95 m². Die restlichen Räume (Keller) sind als Sondereigentum den einzelnen Wohnungen zugeordnet.

Wie läuft nun der Antrag bei der BAFA oder der KFW für die Förderung einer Wärmepumpe? Diese WP würde ja das komplette Zweifamilienhaus beheizen. Kosten der WP betragen 45.000 €. Wie würden die Kosten nun auf die einzelnen Wohneinheiten aufgeteilt.

Wenn das zu versteuernde Einkommen über 40.000 liegt, würden ja für beide Wohneinheiten 30 % + 25 % Geschwindigkeitsbonus + 5 %.

Wie sieht es aus, wenn man unterhalb der 40.000 zu verst. Einkommen liegt. Wie würde da der Betrag von 45.000 € angerechnet? Für den Eigennutzer wäre es ja gut, wenn es bis zur Höchstgrenze von 30.000 angerechnet würde.

Zweite Frage: Können Sie mir sagen, worauf sich das zu versteuernde Einkommen von 40.000 € bezieht? Auf das Jahr 2023 oder auf das Jahr 2022 oder 2024 oder auf einen Durchschnitt aus 2022 und 2023?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Geht es um die Heizung für das gesamte Haus, sind die Kosten fördertechnisch nicht aufzuteilen. Die förderbaren Kosten hängen jedoch von der Anzahl der Wohneinheiten (unabhängig von deren Größe) ab. Das heißt: Aktuell können Sie 120.000 Euro an Kosten bei der Heizungsförderung anrechnen (2 x 60.000 Euro pro WE). Ab 2024 sind es noch 45.000 Euro (30.000 bis 15.000 Euro für eine weitere WE). Da es sich wie beschrieben um eine WEG und um eine Maßnahme am Gemeinschaftseigentum handelt, ist die Förderung der Wärmepumpe von der WEG oder von einem bevollmächtigten Stellvertreter zu beantragen. Sie bekommen eine Fördersumme, die Sie dann genau wie die Kosten aufteilen können. In der Regel kommt hier das WEG-Recht zur Anwendung. Eine Aufteilung der Kosten kann dabei unter anderem nach Miteigentumsanteil an der WEG erfolgen.

Den Einkommensbonus bekommen Sie nur als selstnutzender Wohnungseigentümer. Wir gehen davon aus, dass die beschriebene Konstellation die Vorgaben dafür nicht erfüllt. Genau lässt sich das jedoch nicht beurteilen, da aktuell noch keine verbindlichen Informationen dazu vorliegen. Ihre Fragen können wir daher erst dann beantworten, wenn eine entsprechende Richtlinie veröffentlicht wurde. Das gilt auch für das Jahr zur Bemessung des Einkommens.

Im Beitrag "Update: Förderung für Heizung und Sanierung ab 2024" halten wir Sie zur Förderung ab 2024 auf dem Laufenden.


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