Gasheizung 1991 eingebaut in ein selbst genutztes Eigenheim seit 2000. Besteht Bestandsschutz? Wie verhält es sich bei totalem Defekt ab 2024?
Da Sie das Haus schon am 01. Februar 2002 als Eigentümer selbst bewohnt haben, müssen Sie die Anlage nicht austauschen lassen. Die gesetzliche Austauschpflicht für 30 Jahre alte Gasheizungen greift darüber hinaus auch dann nicht, wenn es sich bei der Anlage um eine Niedertemperatur- oder Brennwertheizung handelt.
Kommt es ab 2024 zu einem irreparablen Defekt der Heizung, können Sie für bis zu 5 Jahre eine Heizung einbauen, die den Anforderungen des neuen GEG noch nicht entspricht. Danach sind die GEG-Vorgaben zu berücksichtigen. Vor Abschluss der Wärmeplanung sind dabei neue Gas- und Ölheizungen erlaubt, wenn Sie diese schrittweise auf erneuerbare Energien umstellen (ab 2029: 15 % EE; ab 2035: 30 % EE; ab 2040: 60 % EE; ab 2045: 100 % EE).
Gibt es dann bereits eine Wärmeplanung, entscheidet deren Inhalt über die weiteren Möglichkeiten. Ist ein Wasserstoffnetz geplant, dürfen Sie eine 100 Prozent H2-Ready Gasheizung einbauen. Ist ein Wärmenetz geplant, sind erst einmal alle Heizungen erlaubt. Spätestens 10 Jahre später müssen Sie Ihr Haus dann aber an das geplante Wärmenetz anschließen. Sieht die Wärmeplanung nichts dergleichen vor, gelten dann die Vorgaben des GEG ab 2024. Das heißt: Die neue Heizung muss mindestens 65 Prozent regenerativ arbeiten. Infrage kommen dann Hybridheizungen, Wärmepumpen, Biomasseheizungen oder auch Solaranlagen.
Einen Überblick geben wir im Beitrag "Heizungsgesetz: So können Eigentümer ab 2024 heizen".